Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Beschreibung
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet.
Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Bearbeitungsdauer
1 Tag bis 6 Monate