Einfache Melderegisterauskunft beantragen
Sie können als Privatpersonen oder -institutionen einfache Melderegisterauskünfte aus dem Magdeburger Melderegister beantragen.
Allgemeine Informationen
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der möglichst genaue Angaben zur gesuchten Person enthält, wie beispielsweise Familienname, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle oder frühere Anschriften in Magdeburg sowie eventuell frühere Namen. Diese Informationen sind notwendig, um die Person eindeutig identifizieren zu können. Kann die Person nicht zweifelsfrei identifiziert werden, erfolgt eine neutrale Antwort.
Der Antrag muss zudem eine Erklärung enthalten, dass die angeforderten Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke genutzt werden sollen, ist dies ebenfalls in einer Erklärung im Antrag anzugeben. Ohne die erforderlichen Erklärungen kann die Bearbeitung nicht erfolgen.
Gebühren
- Einfache Melderegisterauskunft je angefragte Person 10,00 Euro.
- Dient die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken, erhöht sich die Gebühr um 3,00 Euro.
Die Gebühr ist im Voraus zu überweisen, die Kontoverbindung sowie den anzugebenen Verwendungszweck finden Sie auf dem entsprechenden Antragsformular. Eine Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt erst nach Feststellung des Gebühreneinganges. Sie können Ihrer Anfrage auch einen entsprechenden Verrechnungsscheck beifügen.
Sollten besondere Ermittlungen erforderlich sein, wird je nach Ermittlungsaufwand eine zusätzliche Gebühr (zwischen 5,00 und 30,00 Euro) nachgefordert. Die Höhe der Gebühr ist davon abhängig, ob die Daten der gesuchten Person elektronisch gespeichert sind (ab ca. 1981) oder aufwendig in verfilmten Karteien ermittelt werden muss. Sie erhalten in diesen Fällen mit der beantragten Melderegisterauskunft eine Rechnung (Gebührenbescheid).
Rechtsgrundlage(n)
Gewerbliche Zwecke
Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage an, ob die Auskunft für gewerbliche Zwecke genutzt wird.
Als gewerblich gelten alle Tätigkeiten, die dauerhaft, selbstständig und mit dem Ziel ausgeübt werden, einen nicht nur vorübergehenden Gewinn zu erzielen. Auch einzelne Handlungen können als gewerblich gelten, wenn erkennbar ist, dass sie wiederholt stattfinden sollen oder bereits ein deutliches Gewinninteresse besteht.
Wichtig: Auch Anfragen von Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte) gelten grundsätzlich als gewerblich. Es gibt hier keine Ausnahmen, da der Schutz der betroffenen Personen und ihrer Daten im Vordergrund steht.
Typische gewerbliche Zwecke sind zum Beispiel:
-
Adressabgleich oder Adressermittlung
-
Aktualisierung von Kundendaten
-
Forderungsmanagement
Wenn Sie die Auskunft gewerblich nutzen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld im Formular an.
Wenn Sie die Daten im Auftrag eines Dritten verarbeiten (z. B. als Dienstleister), geben Sie bitte zusätzlich den Namen des Auftraggebers sowie den Zweck an, den dieser mit der Auskunft verfolgt.
Was sollte ich noch wissen?
Neutrale Antwort – Was bedeutet das?
Eine „neutrale Antwort“ bedeutet, dass die Meldebehörde keine Informationen zur gesuchten Person herausgibt. Stattdessen wird einfach mitgeteilt, dass eine Auskunft aus bestimmten Gründen nicht erteilt werden kann. Dies passiert, wenn die gesuchte Person mit den angegebenen Informationen nicht gefunden werden kann oder rechtliche und schutzwürdige Interessen eine Auskunft verhindern.
Gründe für eine neutrale Antwort
Es gibt verschiedene Gründe, warum eine neutrale Antwort erteilt wird:
-
Die gesuchte Person kann mit den angegebenen Daten nicht im Melderegister gefunden werden.
-
Es gibt mehrere Personen mit den angegebenen Daten, sodass die gesuchte Person nicht eindeutig identifiziert werden kann.
-
Es liegt eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz für die gesuchte Person vor.
-
Es liegt ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz für die gesuchte Person vor.
-
Die Herausgabe der Informationen würde die schutzwürdigen Interessen (§ 8 Bundesmeldegesetz) der Person gefährden.
Melderegisterauskunft trotz neutraler Antwort
Wenn eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt, wird nach der neutralen Antwort ein Anhörungsverfahren eingeleitet. Falls keine Einwände bestehen und keine Gefährdung für die gesuchte Person vorliegt, kann die Meldebehörde dennoch eine „Positivauskunft“ erteilen.
Verfahrensablauf
Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der für den Wohnort der gesuchten Person zuständigen Meldebehörde beantragen.
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten eine einfache Melderegisterauskunft sofort, wenn Sie direkt im Bürgerbüro vorsprechen. Bitte buchen Sie für eine persönliche Vorsprache einen Termin!
Die Bearbeitung schriftlicher Anfragen erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs sowie nach Feststellung des Zahlungseingangs. Je nach Auslastung kann die Bearbeitungszeit bis zu 3 Wochen betragen. Wir bitten Sie, in diesem Zeitraum von Rückfragen abzusehen.