Einfache Melderegisterauskunft beantragen
Sie können als Privatperson oder Unternehmen eine einfache Melderegisterauskunft aus dem Melderegister beantragen.
Allgemeine Informationen
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Erforderliche Unterlagen
Online-Dienst mit Authentifizierung
Hier müssen Sie sich bei der Antragstellung authentifizieren. Dafür erhalten Sie die einfache Melderegisterauskunft sofort und zahlen eine geringere Gebühr. Der Dienst steht aktuell nur Privatpersonen zur Verfügung.
- Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und sechsstelliger PIN
- NFC-fähiges Handy oder PC/Laptop mit Kartenlesegerät
- AusweisApp
- Optional: ein BundID-Konto (der Dienst kann auch über einen Gastzugang genutzt werden)
Online-Dienst ohne Authentifizierung
Hier geben Sie die Daten direkt ein, eine Authentifizierung ist nicht erforderlich. Nachteil: Die Bearbeitung dauert länger, da die Melderegisterauskunft manuell bearbeitet und per Post versendet wird und es fallen höhere Gebühren an.
Persönliche Vorsprache
Für die persönliche Antragstellung im Bürgerbüro benötigen Sie:
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) des Antragstellers
- ausgefülltes Antragsformular
Schriftlicher Antrag
-
ausgefülltes Antragsformular
-
Gebühr vorab überweisen auf ein im Antragsformular angegebenes Konto der Landeshauptstadt Magdeburg mit dem Verwendungszweck: 43111200.11330005
-
Nachweis der abgebuchten Gebühr beifügen (Kontoauszug oder Verrechnungsscheck; handschriftlicher oder digitaler Überweisungsauftrag reicht nicht aus)
Gebühren
- Einfache Melderegisterauskunft mit automatisiertem Abruf: 5,00 Euro
- nur bei Nutzung des Online-Dienstes mit Authentifizierung
- wird die Auskunft zu gewerblichen Zwecken verwendet, erhöht sich die Gebühr um 3 Euro auf 8,00 Euro
- Einfache Melderegisterauskunft
je angefragte Person: 10,00 Euro- wird die Auskunft zu gewerblichen Zwecken verwendet, erhöht sich die Gebühr um 3 Euro auf 13,00 Euro
- wird die Auskunft zu gewerblichen Zwecken verwendet, erhöht sich die Gebühr um 3 Euro auf 13,00 Euro
- Melderegisterauskunft mit besonderem Ermittlungsaufwand
(z. B. wenn keine elektronisch gespeicherten Daten vorhanden sind und eine Einsichtnahme in verfilmten Karteien erforderlich ist)
je angefragte Person: 25,00 Euro- Grundsätzlich ist die Grundgebühr (10,00 Euro bzw. 13,00 Euro) zu entrichten.
Sollte für die Bearbeitung ein besonderer Ermittlungsaufwand erforderlich sein, wird die Differenz zur höheren Gebühr nachgefordert, bevor die Auskunft erteilt wird
- Grundsätzlich ist die Grundgebühr (10,00 Euro bzw. 13,00 Euro) zu entrichten.
Zahlungsmöglichkeiten
- Im Online-Dienst kann die Gebühr aktuell per Paypal oder Kreditkarte (Mastercard/VISA) gezahlt werden.
- Im Bürgerbüro erfolgt die Zahlung am Kassenautomat.
- Bei der schriftlichen Beantragung ist die Gebühr vorab zu zahlen.
- Die Kontoverbindung sowie den anzugebenen Verwendungszweck finden Sie auf dem jeweiligen Antragsformular.
- Eine Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt erst nach Eingang der Zahlung.
- Alternativ können Sie Ihrer Anfrage auch einen Verrechnungsscheck beifügen.
Fristen
Auskünfte über Personen, die vor mehr als 55 Jahren verstorben oder aus Magdeburg verzogen sind, können nicht durch die Meldebehörde erteilt werden.
Nach Ablauf der 55 Jahre findet das Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA) Anwendung. Auskünfte über Personen, die vor mehr als 55 Jahren verstorben oder weggezogen sind, erteilt das Stadtarchiv Magdeburg.
Die Benutzung erfolgt auf der Grundlage der Benutzungssatzung des Stadtarchives.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person schriftlich Widerspruch einlegen.
Die Auskunft wird mit einer neutralen Antwort nicht abgelehnt. Die neutrale Antwort ist kein Verwaltungsakt und ein Widerspruch ist deshalb nicht möglich.
Gewerbliche Zwecke
Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage an, ob die Auskunft für gewerbliche Zwecke genutzt wird.
Als gewerblich gelten alle Tätigkeiten, die dauerhaft, selbstständig und mit dem Ziel ausgeübt werden, einen nicht nur vorübergehenden Gewinn zu erzielen. Auch einzelne Handlungen können als gewerblich gelten, wenn erkennbar ist, dass sie wiederholt stattfinden sollen oder bereits ein deutliches Gewinninteresse besteht.
Wichtig: Auch Anfragen von Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte) gelten grundsätzlich als gewerblich. Es gibt hier keine Ausnahmen, da der Schutz der betroffenen Personen und ihrer Daten im Vordergrund steht.
Typische gewerbliche Zwecke sind zum Beispiel:
-
Adressabgleich oder Adressermittlung
-
Aktualisierung von Kundendaten
-
Forderungsmanagement
Wenn Sie die Auskunft gewerblich nutzen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld im Formular an.
Wenn Sie die Daten im Auftrag eines Dritten verarbeiten (z. B. als Dienstleister), geben Sie bitte zusätzlich den Namen des Auftraggebers sowie den Zweck an, den dieser mit der Auskunft verfolgt.
Was sollte ich noch wissen?
Neutrale Antwort – Was bedeutet das?
Eine neutrale Antwort ist eine Melderegisterauskunft, die keine Informationen zur gesuchten Person enthält. Statt einer Auskunft der Meldedaten enthält diese nur den allgemeinen Hinweis, dass eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.
Gründe für eine neutrale Antwort
Es gibt verschiedene Gründe, warum eine neutrale Antwort erteilt wird:
-
Die gesuchte Person kann mit den angegebenen Daten nicht im Melderegister gefunden werden.
-
Es gibt mehrere Personen mit den angegebenen Daten, sodass die gesuchte Person nicht eindeutig identifiziert werden kann.
-
Es liegt eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz für die gesuchte Person vor.
-
Es liegt ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz für die gesuchte Person vor.
-
Die Herausgabe der Informationen würde die schutzwürdigen Interessen (§ 8 Bundesmeldegesetz) der Person gefährden.
Die Auskunft wird mit der neutralen Antwort nicht abgelehnt. Die neutrale Auskunft dient aber dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerkes zu verhindern.
Verfahrensablauf
Online
Online-Dienst mit Authentifizierung
- Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes.
- Starten Sie den Online-Dienst. Halten Sie Ihren Personalausweis, Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) und Ihre sechsstellige Ausweis-PIN bereit.
- Sie melden sich mit Ihrem BundID-Konto im Online-Dienst an. Optional können Sie den Online-Dienst auch als Gast nutzen.
- Geben Sie die Ihnen bekannten Angaben zur gesuchten Person ein.
- Geben Sie an, ob die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden sollen. Falls dies zutrifft, müssen Sie den gewerblichen Zweck angeben. Bestätigen Sie in diesem Fall, dass die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden.
- Prüfen Sie die Daten zu Ihrem Antrag und willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
- Die Gebühren zahlen Sie im Anschluss online.
- Die einfache Melderegisterauskunft steht Ihnen sofort zum Download zur Verfügung.
Online-Dienst ohne Authentifizierung
- Starten Sie den Online-Dienst und willigen Sie in die in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
- Geben Sie an, ob die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden sollen. Falls dies zutrifft, müssen Sie den gewerblichen Zweck angeben. Sie bestätigen, dass die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden.
- Geben Sie Ihre Daten als antragstellende Person ein. Optional können Sie noch Kontaktdaten angeben.
- Geben Sie die Ihnen bekannten Angaben zur gesuchten Person ein.
- Prüfen Sie nochmals alle Angaben Ihres Antrages.
- Die Gebühren zahlen Sie im Anschluss online.
- Der Antrag wird anschließend elektronisch an die Meldebehörde versendet.
- Die Meldebehörde prüft den Antrag.
- Nach erfolgreicher Prüfung wird die einfache Melderegisterauskunft per Post an die von Ihnen angegebene Adresse versendet.
Persönlich im Bürgerbüro
- Termin über das Online-Terminportal vereinbaren.
- Zum Termin den vollständig ausgefüllten Antrag und einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) mitbringen.
- Die Mitarbeitenden prüfen die Angaben und nehmen den Antrag entgegen.
- Die Gebühr wird vor Ort bezahlt.
- Nach Bearbeitung erhalten Sie die einfache Melderegisterauskunft sofort ausgehändigt.
Schriftlich (per Post)
- Antrag auf Ausstellung einer Melderegisterauskunft ausfüllen.
- Nachweis der bereits geleisteten Gebührenzahlung beilegen (Kontoauszug oder Verrechnungsscheck)
- Antrag an die Meldebehörde senden.
- Nach Prüfung des Antrags wird die einfache Melderegisterauskunft per Post zugestellt.
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Bearbeitungsdauer
Online-Dienst mit Authentifizierung
Sie erhalten die einfache Melderegisterauskunft sofort nach Abschluss des Online-Dienstes und Zahlung der Gebühren.
Online-Dienst ohne Authentifizierung
Sie erhalten die einfache Melderegisterauskunft in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen. Beachten Sie das es aufgrund des Postversandes zu verzögerungen bei der Zustellung kommen kann.
Persönlich im Bürgerbüro
Die einfache Melderegisterauskunft erhalten Sie sofort bei der Vorsprache. Bitte buchen Sie für eine persönliche Vorsprache einen Termin!
Schriftlich (per Post)
Die Bearbeitung schriftlicher Anfragen erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs sowie nach Feststellung des Zahlungseingangs. Je nach Auslastung kann die Bearbeitungszeit bis zu 3 Wochen betragen. Wir bitten Sie, in diesem Zeitraum von Rückfragen abzusehen.