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Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.

1. Datenschutzhinweis für steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen

im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Die Oberbürgermeisterin – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist er die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.

Datenschutzbeauftragter der Landeshauptstadt Magdeburg: Dr. Tim Hoppe, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Behördennummer 115, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de

 4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden erhoben, um Ihren Antrag auf Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bearbeiten und Ihnen die Bescheinigung ausstellen zu können. Dabei werden Ihre Angaben sowie die gespeicherten Daten aus dem Veranlagungsverfahren und der Inhalt der elektronischen Steuerakten herangezogen. Die Speicherung des Bearbeitungsvorgangs erfolgt elektronisch in einer Vorgangsakte. Bei gebührenpflichtigen Bescheinigungen werden außerdem die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich für die Vorgänge für die steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus § 147 AO und § 36 GemKVO sowie aus dem ArchG LSA. 

7.a. Betroffenenrechte für natürliche Personen

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Sofern die Bescheinigung die Gewerbe- oder die Grundsteuerzahlungen betrifft, besteht ein Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. +49 228-997799-0 (Zentrale), E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de .

Weiterhin besteht für die kommunalen Steuern und Gebühren ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.

7.b. Betroffenenrechte für juristische Personen

Die unter 7.a aufgeführten Rechte gelten für die Gewerbe- und Grundsteuer auch für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 2a Abs.5 AO).

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Ohne die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten kann Ihr Antrag auf das Ausstellen einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht bearbeitet werden.

 

Erläuterung der Abkürzungen

Art. - Artikel

AO – Abgabenordnung

ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GemKVO - Gemeindekassenverordnung LSA

VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt