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18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ab 1. Oktober

Die 18. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gegen das Corona-Virus tritt ab 1. Oktober 2022 in Kraft. Damit werden bundesweite und landesweite Schutzmaßnahmen auf Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes umgesetzt. Die 18. Eindämmungsverordnung wird zunächst bis zum 7. Dezember 2022 Gültigkeit haben.

Die 18. Eindämmungsverordnung tritt ab 1. Oktober in Kraft und gilt zunächst bis zum 7. Dezember 2022.

Testung in medizinischen Bereichen verpflichtend

Durch die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes hat die Bundesregierung einige Schutzmaßnahmen teilweise bereits selbst durch Bundesgesetz geregelt. Danach besteht eine Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Besuchende haben sich dabei täglich vor Betreten der Einrichtung zu testen. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ist eine dreimalige Testung pro Kalenderwoche vorgeschrieben.

Maskenpflicht: FFP2 verpflichtend – mit Ausnahmen

Zudem besteht in zuvor genannten Einrichtungen und in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend. Selbiges gilt für den Personenfernverkehr. Auch hier sind FFP2-Maske verpflichtend und ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend.

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht eine Verpflichtung der Befördernden zur stichprobenhaften Kontrolle sowie eine ausdrückliche Regelung, die den Befördernden das Recht einräumt, Personen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht von der weiteren Beförderung auszuschließen.

Weiterhin regelt die 18. Eindämmungsverordnung die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen.

Ausnahmen bei der Testpflicht

Da es sich, durch das Infektionsschutzgesetz, um bundesweite Regelungen handelt, müssen die Test- und Maskenpflichten in der 18. Eindämmungsverordnung nicht noch einmal explizit geregelt werden.

Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht (z B. für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen) sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.