Inhalt

17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt vom 3. bis 30. April 2022 und umfasst u.a. Regelungen zur Testpflicht und zum Mund-Nasen-Schutz. Letzteres gilt weiterhin in medizinischen und pflegenden Einrichtungen, dem ÖPNV sowie speziellen Gruppenunterkünften. Ladengeschäfte regeln im Rahmen des Hausrechtes eigenständig.

Niedrigschwellige Schutzmaßnahmen gemäß Infektionsschutzgesetz

Das Land Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um.

Die 17. Eindämmungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.

Wo gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?

Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Arztpraxen und Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Rettungsdienste
  • voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
  • Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient*innen, Besuchende und Fahrgäste.

Mund-Nasen-Schutz in Ladengeschäften

Für Ladengeschäfte entfällt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es wird jedoch empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.

Wo gilt weiterhin die Testpflicht?

Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgebende, Beschäftigte und Besuchende:

  • Krankenhäuser
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
  • Schulen bis zum 24. April 2022
  • Kindertageseinrichtungen
  • Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ebenfalls davon ausgenommen sind Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb.

Für Kinder und Jugendliche in Schulen und das Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Testungen pro Woche.

Weitergehende Regelungen durch Hausrecht und Hotspot-Regelung

Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.

Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.