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6. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Sachsen-Anhalts Landesregierung hat sich über die Umsetzung des gefassten Bund-Länder-Beschlusses verständigt. In einem ersten Lockerungsschritt werden die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel aufgehoben. Die sechste Änderungsverordnung der 15. Eindämmungsverordnung ist bis zum 5. März 2022 gültig. Weitere Lockerungsschritte werden in Abhängigkeit von der Infektionslage und der Krankenhausbelastung umgesetzt.

Folgende Regelungen ändern sich ab dem 18. Februar 2022:

Die 6. Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt bis 5. März 2022.

Die Änderungen in der Kurzübersicht

  • 2G-Pflicht im Einzelhandel entfällt
    • Beim Zugang zum Einzelhandel entfällt die Nachweispflicht des Immunitätsstatus. Es besteht jedoch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

  • Abkehr von der 2G-Pflicht in folgenden Einrichtungen:
    • Museen
    • Gedenkstätten
    • Ausstellungshäusern
    • Bibliotheken und Archive
    • Autokinos
    • Tierhäuser

 Für die genannten Bereiche soll künftig das 3G-Modell gelten.

  • Aufhebung der Kontaktempfehlung für Geimpfte/Genesene
    • Die Kontaktempfehlung für vollständig geimpfte Personen oder Genesene, sich nicht mit mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten, entfällt.

  • Lockerung der Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte/Nicht-Genesene
    • Die ursprüngliche Regelung, wonach sich Angehörige eines Haushalts und bis zu zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts treffen durften, wird gestrichen. Nunmehr gilt: Private Zusammenkünfte, an denen auch Ungeimpfte oder Nicht-Genesene teilnehmen, sind mit höchstens zehn Personen erlaubt. Diese Personenbegrenzung gilt nicht bei privaten Treffen von zwei Haushalten, einschließlich der zu deren Haushalten gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

In Abhängigkeit von der Krankenhausbelastung können ab dem 4. März 2022 weitere Lockerungsschritte folgen

In Abhängigkeit von der Krankenhausbelastung können ab dem 4. März 2022 weitere Lockerungsschritte folgen. Dazu wird es eine neue Verordnung geben. Die Lockerungen betreffen insbesondere:

  • Lockerung der Zugangsregelungen in der Gastronomie/Hotellerie sowie im organisierten Sport
  • Erhöhung der Kapazitäten bei Großveranstaltungen
  • Öffnung von Diskotheken und Clubs

Die Verordnung vom 18. Februar sieht vor, dass unter Berücksichtigung der Krankenhaussituation und deren Belastung ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung) werden soll.

Auch Übernachtungsangebote können danach von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).  

Diskotheken und Clubs  sollen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet werden.

Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 sollen laut Bund-Länder-Beschluss alle weiteren Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt.