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5. Änderung 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat am 27. Januar die fünfte Änderung der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen. Im Wesentlichen sind die bisher geltenden Bestimmungen verlängert worden und haben nun bis 24. Februar 2022 Gültigkeit. Neu sind Regelungen bei notwendigen Schulschließungen und Notbetreuungsmaßnahmen.

Neue Verordnung gilt bis 24. Februar 2022

Im Wesentlichen sind die aktuellen Regelungen verlängert worden. Diese gelten nun bis zum 24. Februar 2022.

Neu aufgenommen wurde eine Ermächtigung für das Ministerium für Bildung und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung per Erlass konkretisierende Vorgaben zur Notbetreuung für Gemeinschaftseinrichtungen zu regeln. Dazu gehören Einrichtungen wie:

  • Kindertageseinrichtungen
  • Horte
  • Schulen

Die Regelungen greifen, sollten Schließungen bei weiter steigendem Infektionsgeschehen - insbesondere bei Ausfall des Personals - notwendig werden. Eine Notbetreuung soll gewährleistet werden.

Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes innerhalb von Schulgebäuden bleibt bestehen. Personen, die sich weigern, eine solche Maske zu tragen, ist der Zutritt zu Schulgebäuden nicht gestattet.