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10. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Seit 8. März gilt in Sachsen-Anhalt die 10. Corona-Eindämmungsverordnung. Die neuen Regelungen beinhalten Lockerungen im Bereich des Einzelhandels sowie für Kultureinrichtungen und den Sport. Voraussetzungen für die Umsetzung des Plans ist eine Inzidenz im Bereich zwischen 50 und 100 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner*inn. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 28. März.

Voraussetzung für den Ablauf und die Umsetzung ist ein stabiles Infektionsgeschehen im Land. Bei einem erneuten Ansteigen der Inzidenzen ist eine „Notbremse“ vereinbart worden. Diese führt zu erneuten Schließungsmaßnahmen, um möglichst früh die Kontrolle über die Ausbreitun des Virus zurückzuerlangen.

Perspektivisch ist der Plan ein Vierklang aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 28. März.

Die neuen Regelungen gelten für das gesamte Bundesland, unabhängig vom Infektionsgeschehen in den einzelnen Landkreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern sind verpflichtet, die Kontakte weiter einzuschränken.

Seit 8. März Terminshopping im Einzelhandel

Für das so genannte Terminshopping können Kunden per Telefon oder im Internet Termine in den Läden buchen. Begrenzend für den Kundenverkehr ist maximal ein Kunde auf 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zugelassen. Wenn sich ausschließlich Kunden, die nur einem Hausstand angehören, in einem Ladengeschäft aufhalten, ist die Größe des Ladengeschäftes nicht ausschlaggebend. Dies wird insbesondere für kleinere Einzelhandelsgeschäfte relevant sein.

Das heißt zum Beispiel, dass sich in einem Laden von 80 Quadratmetern entweder zwei einzelne Kunden oder Kunden, die ausschließlich einem Hausstand angehören, aufhalten dürfen.

Eine Testpflicht für Kund*innen ist in der 10. Eindämmungsverordnung noch nicht vorgesehen. Dies wird erst mit Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt werden.

Kontaktbeschränkung und Öffnungen im Kulturbereich

Treffen eines Hausstandes mit einem weiteren Hausstand sind möglich, wenn der weitere Hausstand nicht mehr als fünf Personen umfasst.

Auch im Kulturbereich folgen in diesem Schritt Öffnungen. Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Archive und Bibliotheken können nach entsprechender Terminbuchung besucht werden. Zu den bereits geöffneten Friseur- und Fußpflegesalons dürfen nun auch Kosmetik- und Nagelstudios sowie andere Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wieder öffnen.

Gaststätten und Hotels bleiben weiter geschlossen.

Breiten-, Kinder- und Jugendsport in Gruppen möglich

Für den organisierten Sport im Freien sind die Beschränkungen der Gruppengrößen gelockert worden. Hier ist im Erwachsenenbereich Training mit maximal 5 Personen möglich, im Kinder- und Jugendbereich können sogar Gruppen von bis zu 20 Personen trainieren. Auch Rehasport kann in Gruppen von maximal 5 Teilnehmern wieder stattfinden.

►Die maximalen Teilnehmerzahlen schließen die betreuende Person mit ein.