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Informationen für Flüchtlinge 

 

Aufenthaltsgestattung

Personen, die erstmals einen Asylantrag stellen, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Diese wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt. Die Aufenthaltsgestattung ist ein Nachweis darüber, dass Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Die Aufenthaltsgestattung, die von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde, wird grundsätzlich räumlich auf das Bundesgebiet erweitert, wenn Sie sich drei Monate lang ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten.

Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich seit mehr als drei Monaten in Deutschland aufhalten und nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.Eine Selbständige Erwerbstätigkeit ist während des laufenden Asylverfahrens nicht möglich.

Die Aufenthaltsgestattung erlischt nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über Ihren Asylantrag entschieden .

Asylberechtigte § 25 (1) AufenthG

Personen die ein Asylverfahren erfolgreich durchlaufen und die Asylberechtigung gemäß  Art 16a Grundgesetz (GG) erhalten haben genießen in deutschland Asylrecht. Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge muss die Formulierung „ Als Asylberechtigter anerkannt “, enthalten. Die Personen erhalten von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt für drei Jahre. Der Reiseausweis für Flüchtlinge wird für drei Jahre ausgestellt. Die Verlängerung erfolgt für drei Jahre.

Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, das heißt eine unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit sind erlaubt.

Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.

Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 1.1.2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden.

Auslandsreisen sind mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge jederzeit möglich. Bitte beachten Sie die Visa- und Einreisebestimmungen des jeweiligen Auslandsreiseziels.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht in das jeweilige Herkunftsland zu reisen.

Flüchtlinge § 25 (2) Satz 1, 1. Alternative AufenthG

Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuerkannt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge muss die Formulierung „ Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt “, enthalten.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt für drei Jahre. Der Reiseausweis für Flüchtlinge wird für drei Jahre ausgestellt. Die Verlängerung erfolgt für drei Jahre.

Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, das heißt eine unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit sind erlaubt.

Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.

Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 1.1.2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden.

Auslandsreisen sind mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge jederzeit möglich. Bitte beachten Sie die Visa- und Einreisebestimmungen des jeweiligen Auslandsreiseziels.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht in das jeweilige Herkunftsland zu reisen.

Subsidiär Schutzberechtigte § 25 (2) Satz 1, 2. Alternative AufenthG

Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge muss die Formulierung „ Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.“, enthalten.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt. Die Verlängerung erfolgt für zwei Jahre.

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf einem Ausweisersatz ausgestellt, wenn kein gültiger Nationalpass vorhanden ist. Mit dem Ausweisersatz ist keine Auslandsreise möglich. Für Auslandsreisen ist in der Regel ein gültiger Nationalpass nötig.

Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, das heißt eine unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit sind erlaubt.

Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.

Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 1.1.2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen rund um das Thema Asylverfahren erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).