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17. Eindämmungsverordnung bis 30. September verlängert

Die Regelungen der aktuell geltenden 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben bestehen. Nach der Verkündung des novellierten Infektionsschutzgesetzes ist die Verlängerung der Verordnung am 20. September bis 30. September 2022 beschlossen worden und. Die 18. Verordnung wird für den 1. Oktober 2022 erwartet.

Bisherige Regelungen haben bis 30. September Bestand

Die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben für folgende Bereiche bestehen:

  • medizinische und pflegerische Bereiche

  • öffentlicher Personennahverkehr

► In medizinischen und pflegerischen Bereichen bleibt auch die Testpflicht weiterhin bestehen.

Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber können im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin zusätzliche Schutzvorkehrungen, wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten, treffen.

18. Eindämmungsverordnung ab 1. Oktober geplant

Zur Umsetzung des neuen Infektionsschutzgesetzes ist für Sachsen-Anhalt eine neue 18. Eindämmungsverordnung geplant, die am 1. Oktober 2022 in Kraft treten soll. Bundesweit gilt dann aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besuchende in ärztlichen Praxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weiterreichende Schutzmaßnahmen beschließen.

22.09.2022