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Allgemeinverfügung: Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen

Für Covid-19-Infizierte und Kontaktpersonen in Magdeburg gelten seit 23. Februar neue Quarantäne-Regeln. Basis dafür ist die neue Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg. Diese unterscheidet bei der Absonderung nicht mehr zwischen verschiedenen Personengruppen – es gelten einheitliche Quarantänezeiten.

Bei den infizierten Personen wird bei der Dauer der Absonderung nicht mehr zwischen einzelnen Personengruppen unterschieden. Es gelten einheitliche (unveränderte) Zeiträume für die allgemeine Bevölkerung, die Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie die Schüler*innen und Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten.

Eine neue Regelung wurde für infizierte Personen zum Freitesten aufgenommen: „Ist bei Infizierten das Ergebnis einer versuchten Freitestung positiv, wird die Isolierung für zwei Tage fortgesetzt und erneut getestet“, heißt es in der Allgemeinverfügung.

Geänderte Regelungen für Kontaktpersonen

Bei den Kontaktpersonen wird nur noch unterschieden zwischen:

  1. allgemeiner Bevölkerung

  2. Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten

Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden der allgemeinen Bevölkerung zugerechnet. Für diese Gruppen entfällt der obligatorische negative PCR-Test zum Freitesten, sodass hier auch ein negativer zertifizierter Antigentest ausreichend ist. 

In den Kreis der von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen Kontaktpersonen wurden Personen „mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung ab der Impfung bis zum 90. Tag danach“ aufgenommen.

Neue Regelung zum Freitesten

Ist bei Kontaktpersonen das Ergebnis einer versuchten Freitestung mit einem zertifizierten Antigentest positiv, besteht ein Anspruch auf eine Bestätigung durch PCR-Test. Bei einem positiven PCR-Test gilt diese Person als infizierte Person, für die die Pflicht zur Absonderung nach Nummer I dieser Allgemeinverfügung besteht.

Freitestung im Testzentrum

Zudem wird unter anderem klargestellt, dass die Wohnung oder Unterkunft ohne ausdrückliche Zustimmung der Landeshauptstadt Magdeburg zur Durchführung eines Tests, insbesondere auch zur Freitestung, verlassen werden darf, wobei hier der unmittelbare Weg zum Testzentrum einzuschlagen ist, außerhalb der Wohnung ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist und Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren sind.

Bei einer Freitestung ist das negative Testergebnis auf Verlangen der Gemeinschaftseinrichtung, dem Arbeitgeber oder der Landeshauptstadt Magdeburg zu übermitteln.

Übersicht 2-G / 2-G-Plus / 3-G in Sachsen-Anhalt (Stand: 18.02.2022)

Die nachfolgende Liste dient der Veranschaulichung der 2-G- und 2-G-Plus-Zugangsmodelle sowie der Testpflichten. Die Übersicht ist nicht abschließend, sodass zur rechtlichen Klarheit auf den Verordnungstext verwiesen wird.

22.02.2022