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Lockerungen bei Testpflicht in Magdeburg bleiben

In Magdeburg gelten die Lockerungen der geänderten 14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes unverändert bis 12. November weiter. Zwar sind die Sieben-Tage-Inzidenzen zeitweise über den Wert von 35 gestiegen, die anderen zu berücksichtigenden Indikatoren lassen jedoch ein Beibehalten der Lockerungen zu. Diese betreffen vor allem nicht notwendige negative Corona-Tests.

Seit dem 15. September überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (mit Stand vom 6. Oktober 2021) lediglich an zwei Tagen, und dies geringfügig. Seit dem 2. Oktober 2021 liegt sie erneut unter dem Wert von 35.

Zu den weiteren Indikatoren im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg liegen folgende Daten vor:

Impfquote

Anteil der Bevölkerung mit Erstimpfung: 67,07 Prozent
Anteil der Bevölkerung mit vollständigem Impfschutz: 63,34 Prozent

Anzahl der schweren Krankheitsverläufe

3

Bettenbelegung in den Krankenhäusern

Anzahl der hospitalisierten Personen mit Covid-19-Symptomen: 12

ITS-Auslastung

Anzahl der Personen mit Covid-19-Symptomen auf der ITS: 2

Nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat die Landeshauptstadt Magdeburg bei Beurteilung des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitswesens zusätzlich zur Sieben-Tage-Inzidenz auch

  • die Impfquote,
  • die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe,
  • die Bettenbelegung in den Krankenhäusern und
  • die ITS-Auslastung (Intensivstation)

als weitere Indikatoren zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Abwägung aller genannten Indikatoren lassen ein Abweichen von der Testpflicht zu (Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) und kann im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg verantwortet werden.

Ein negativer Corona-Test ist unter anderem nicht notwendig für:

  • außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
  • Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
  • Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
  • Stadt- und Naturführungen
  • geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
  • organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
  • den Besuch von Fitness- und Sportstudios
  • Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Personen ohne Testpflicht sind:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen
  • vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff) und Genesene

Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann im Amtsblatt 40/2021 und hier als PDF Dritte Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht gemäß der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1) eingesehen werden.

►Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also ab 8. Oktober 2021 – tritt die Verordnung in Kraft.

Für ALLE Personen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.

07.10.2021