Aufenthalt zum Studium bzw. Ausbildung
Aufenthalt zum Studium bzw. Ausbildung
Aufenthalt zum Studium bzw. Ausbildung
Wer darf zum Studium einreisen?
- Deutschkurse müssen als Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche angelegt und dürfen nicht öffentlich gefördert sein.
- Abend-, Wochenend- oder Fernstudien genügen den Anforderungen nicht.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst:
- Sprachkurse zur Studienvorbereitung, Studienkollegs, erforderliche Praktika (Dauer in der Regel maximal zwei Jahre)
- ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
- bei konsekutiven Studiengängen (Bachelor- und Master-Studium) auch bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss (studiengangbezogene Module einschließlich studienbegleitender Praktika, Prüfungen und Abschlussarbeiten
- nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion
- praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören
Die Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck des Studiums verlängert werden, wenn ein ordnungsgemäßes Studium und die Erteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen.
Wie läuft das Visumsverfahren ab?
Für die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken gibt es ein so genanntes Schweigefristverfahren. Dies bedeutet, dass das Visum von der deutschen Auslandsvertretung bei Vorlage der erforderlichen Nachweise erteilt wird, wenn innerhalb des festgelegten Zeitraums von drei Wochen und zwei Werktagen keine anderslautende Stellungnahme von der Ausländerbehörde abgegeben wird.
Wann wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt?
Vorzulegende Unterlagen bei Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium:
- Pass
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- 1 ausgefüllter Antrag (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis)
- Immatrikulationsbescheinigung/ Sprachschulbescheinigung
- Mietvertrag mit Angabe der Wohnfläche
- Krankenversicherung (keine Reisekrankenversicherung)
- Nachweis über die Finanzierung (z.B. Sperrkonto, Verpflichtungserklärung auf amtlichemVordruck)
Was ist zu beachten?
- Studienbewerbung: Sie darf nicht länger als neun Monate dauern.
- Studienvorbereitung: Sie ist auf zwei Jahre beschränkt.
- Ausübung einer Beschäftigung: Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt insgesamt für 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr, die nicht überschritten werden dürfen.
- Ausübung studentischer Nebentätigkeiten: Es gibt keine Einschränkungen.
- Suche eines Arbeitsplatzes: Studenten haben nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu einem Jahr die Möglichkeit zur Suche eines dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatzes.
- Auflagen: Die Aufenthaltserlaubnis ist an den jeweiligen Studiengang, die Hochschule etc. geknüpft. Ein Wechsel muss vorher in der Ausländerbehörde beantragt werden.
- Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt, treten keine Fiktionswirkungen ein. In diesem Fall ist der Aufenthalt des Betroffenen unerlaubt, da der Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erloschen ist.
Was kostet die Aufenthaltserlaubnis?
Die Anträge und weitere Merkblätter finden Sie in unserem Formulardepot.