Inhalt
Familiennachzug
Familiennachzug
Einreise / Aufenthalt zum Familiennachzug
Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gelten die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen bzw. Ausländern entsprechend.
Die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige kann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach den §§ 27 bis 36 Aufenthaltsgesetz erteilt werden.
Zuvor ist grundsätzlich die Erteilung eines Visum für die Einreise zum Zweck des Familiennachzugs bei der deutschen Auslandsvertretung des jeweiligen Heimatlandes zu beantragen.
Die deutsche Auslandsvertretung beteiligt bei der Prüfung die zuständige Ausländerbehörde. Die Erteilung oder Ablehnung des Visums erfolgt durch die deutsche Auslandsvertretung.
Ist die Einreise mit dem richtigen Visum zum Zweck des Familiennachzugs erfolgt, so ist der Aufenthalt des nachziehenden Ausländers im BürgerBüro und in der Ausländerbehörde anzuzeigen und der entsprechende Aufenthaltstitel einzuholen.
Zu den genannten Zwecken wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und später unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.
Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gelten die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen bzw. Ausländern entsprechend.
Die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Familienangehörige kann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach den §§ 27 bis 36 Aufenthaltsgesetz erteilt werden.
Zuvor ist grundsätzlich die Erteilung eines Visum für die Einreise zum Zweck des Familiennachzugs bei der deutschen Auslandsvertretung des jeweiligen Heimatlandes zu beantragen.
Die deutsche Auslandsvertretung beteiligt bei der Prüfung die zuständige Ausländerbehörde. Die Erteilung oder Ablehnung des Visums erfolgt durch die deutsche Auslandsvertretung.
Ist die Einreise mit dem richtigen Visum zum Zweck des Familiennachzugs erfolgt, so ist der Aufenthalt des nachziehenden Ausländers im BürgerBüro und in der Ausländerbehörde anzuzeigen und der entsprechende Aufenthaltstitel einzuholen.
Zu den genannten Zwecken wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und später unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.
Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gelten die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen bzw. Ausländern entsprechend.