Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes beantragen
Beschreibung
Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Grundlage des Asylgesetzes, ob ein Schutzstatus (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot) vorliegt. Liegt eine Schutzberechtigung vor, erhalten Antragstellende einen positiven Bescheid.
Insoweit Sie sich aus sonstigen humanitären Gründen (§§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 4 bis 5, 25a, 25b und 104a bis 104c AufenthG) im Bundesgebiet aufhalten, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Antragsformular (Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen sowie dazugehörige Ehepartner und Kinder)
Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG (zum Beispiel vorübergehend geschützte Personen aus der Ukraine) sowie Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden (Aufenthaltsgestattung) sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen.
Familienangehörige der Schutzberechtigten (Ehegatten und Kinder nach den §§ 30, 32 und 36a AufenthG) können gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt und im PDF Format hochgeladen werden.
Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- Gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (sofern vorhanden)
- wenn Sie keinen gültigen Reisepass/Nationalpass besitzen: Nachweise über Bemühungen und Erklärung über Gründe der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung (gilt nicht für anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte) und Nachweise über Ihre Identität (Geburtsurkunde/Kopie eines abgelaufenen Passes/sonstige Dokumente, die Ihre Identität belegen); alle Dokumente mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache (gilt für alle Antragsteller ohne Reisepass/Nationalpass)
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung oder die aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden – gilt auch für Familienangehörige
- gegebenenfalls Anmeldung Integrationskurs – gilt auch für Familienangehörige
- Eheurkunde (bei ausländischen Urkunden mit Legalisation oder Haager Apostille)
- aktueller Arbeitsvertrag (auch Ehegatten) und Einkommensnachweise der letzten 3 Monate; gegebenenfalls Bescheid des Jobcenters/Sozialamtes
- bei Verlängerung: gegebenenfalls zusätzlich Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs; Deutschsprachzertifikate und Nachweis über erfolgreichen Test „Leben in Deutschland“ (sofern vorhanden)
- eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden (bei Verlängerung).
Gebühren
Asylberechtigte und Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter genießen, sind von den Gebühren für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen befreit.
Für die Ausstellung von deutschen Reiseausweisen gelten folgende Gebühren:
- Reiseausweises für Flüchtlinge und/oder Staatenlose ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 70,00 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge und/oder Staatenlose bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 38,00 Euro
- Reiseausweis für Ausländer ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 100,00 Euro
- Reiseausweis für Ausländer ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 70,00 Euro (für subsidiär Schutzberechtigte)
- Reiseausweis für Ausländer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 97,00 Euro
- Reiseausweis für Ausländer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 38,00 Euro (für subsidiär Schutzberechtigte)
Für Antragsteller mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbote) und alle Familienangehörige gelten folgende Gebühren:
- Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis – 100,00 Euro
- Jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - 93,00 Euro
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Sie nur die Hälfte der Gebühren. Antragsteller, die ihren Lebensunterhalt mit Leistungen nachdem SGBSGB II oder SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamtes muss vorgelegt werden. Die Befreiung gilt nicht für die Ausstellung von deutschen Passersatzpapieren!
Rechtsgrundlagen
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 25, 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 44 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Weitere Informationen
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert.
- Die Aufenthaltserlaubnis (auch zum Familiennachzug) berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
- Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
- Grundsätzlich wird gemäß § 12a AufenthG eine wohnsitzbeschränkende Auflage für das Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg für die Dauer von drei Jahren verfügt. Die Wohnsitzbeschränkung kann später auf Antrag aufgehoben werden.
- Einen Reiseausweis erhalten Flüchtlinge und Asylberechtigte von Amts wegen, da die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bereits durch die Anerkennung belegt ist. Dieser Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit der Antragsstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling/Asylberechtigter mit geprüft.
- Im Übrigen gilt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht als Flüchtling/Asylberechtigter anerkannt wurden, in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird.
Verfahrensablauf
Das Asylverfahren muss mit einem entsprechenden positiven Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entschieden worden sein.
Es gibt vier positive Entscheidungsmöglichkeiten:
- Anerkennung als Asylberechtigter (Artikel 16a Abs. 1 GG), Aufenthaltserlaubnis gem.
§ 25 Absatz 1 AufenthG - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Absatz 1 AsylG), Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1; erste Variante AufenthG.
- Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 Absatz 1 AsylG), Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1; zweite Variante AufenthG.
- Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 3 AufenthG.
Nach Erhalt des positiven BAMF-Bescheids (erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) oder vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung) müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und gegebenenfalls für einen deutschen Reiseausweis aufgenommen und, sofern erforderlich, die Antragsgebühr erhoben.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Dokumente. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.