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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen beantragen

Beschreibung

Drittstaatsangehörige Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen haben die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erhalten. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt  und im PDF Format hochgeladen werden. 

Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

  • Gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
  • Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs (mit Zusatzblatt und Einreisestempel), sofern vorhanden
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
  • Eheurkunde (bei ausländischen Urkunden mit Legalisation oder Haager Apostille)
  • ggf. Einkommensnachweise der letzten 6 Monate
  • bei Verlängerung: ggf. zusätzlich Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Fristen

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Gebühren

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:                      100,00 Euro

jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:    93,00 Euro

Wechsel des Aufenthaltszweck:                                 98,00 Euro

Antragsteller, die ihren Lebensunterhalt mit Leistungen nachdem SGB II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamtes muss vorgelegt werden. Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 27, 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 45, 49, 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Was sollte ich noch wissen?

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.
  • Alternativ zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben Sie nach dem dreijährigen Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Zu den Voraussetzungen informieren Sie sich bitte vor Antragstellung auf folgender Seite: Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen
  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Das Einreisevisum wird durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Regel mit einer Gültigkeit von drei bis sechs Monaten ausgestellt.

Staatsangehörige der Staaten Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.

Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie zunächst unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie  hier: Hauptwohnsitz anmelden .

Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.

Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ehe rechtmäßig geschlossen wurde. Zudem ist ein anerkannter Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 des GER vorzulegen. Es muss in der Regel ein gemeinsamer Hauptwohnsitz bestehen. Leben die Ehegatten aus nachvollziehbaren Gründen in getrennten Wohnungen, ist dies gegenüber der Ausländerbehörde schriftlich zu erklären bzw. glaubhaft zu machen.

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen und, sofern erforderlich, die Antragsgebühr erhoben.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Die erstmalige Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmen sind möglich. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert. Zu den Voraussetzungen zählen u.a. der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie unter Umständen der erfolgreiche Besuch eines Integrationskurses.

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Besondere Aufenthalte

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53 – 63
Neustädter Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

Ausgabe über Dokumentenausgabebox

Dokumente zu dieser Dienstleistung können über die Dokumentenausgabebox Julius-Bremer-Straße 8, 39104 Magdeburg ausgegeben werden.
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