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Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt für das Halten:

  • eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dient, wenn durch fachärztliche Bescheinigung die Gehörlosigkeit nachgewiesen wird.
  • eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe sonst hilfsbedürftiger Personen dient.
  • von Hunden, die von ihrem Halter aus dem Tierheim Magdeburg erworben wurden (drei Jahre steuerfrei).
  • von ausgebildeten und zugelassenen Diensthunden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem/ ihrer Hundehalter*in oder Hundeführer*in leben.
  • von Hunden, die als Sanitäts- oder Rettungshund von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden, die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben und für die das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg eine Bestätigung ausgestellt hat. (Der Antrag ist jährlich bis zum 31.01. zu stellen.)
  • ab dem 01.07.2018 von erfolgreich geprüften Jagdhunden, soweit der Einsatz der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde.