- Es wurde ein Ehename bestimmt
Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben.
- Das Kind ist minderjährig
Ein Elternteil hat das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht.
Dieser Elternteil lebt mit dem Kind und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil ist, im gemeinsamen Haushalt.
- Gegebenenfalls Zustimmungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Falls die Zustimmung verweigert wird, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
- Das Kind ist volljährig
Wenn das Kind bereits volljährig ist, dann ist es nicht erforderlich, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt.
Es liegt eine Einwilligung des Elternteils und dessen Ehepartners vor.
Die Einbenennung wird durch persönliche Erklärung beim Standesamt vorgenommen.
- Rückbenennung
Wenn die Ehe des Elternteils und dessen Ehegatten aufgelöst wird, kann im Rahmen einer Rückbenennung der ursprüngliche Name wieder angenommen werden. Dasselbe gilt auch dann, wenn das minderjährige Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt.