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Ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland verstorben, kann der Sterbefall auf Antrag auch in einem deutschen Sterberegister eingetragen werden.

Das gilt ebenfalls für Personen, die staatenlos waren, als heimatlose Ausländer galten oder als anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gelebt haben.

Durch diese sogenannte Nachbeurkundung wird der Sterbefall zusätzlich zur ausländischen Beurkundung auch in Deutschland registriert.

Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Sterbefälle im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis des Sterbefalls gelten auch ausländische Sterbeurkunden.

Welches Standesamt zuständig ist, hängt vom Wohnort ab:

  • Hatte die verstorbene Person zuletzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt dieses Ortes zuständig.
  • Gab es keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt am Wohnort der antragstellenden Person zuständig.
  • Lässt sich auch daraus keine Zuständigkeit ableiten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.