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Personenstandsrechtliche Namenserklärungen können bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.
Die Erklärung wird jedoch erst wirksam, nachdem sie vom registerführenden Standesamt geprüft und eingetragen wurde.

Welches Standesamt zuständig ist, hängt davon ab:

  • in welchem Register die Namensänderung erfolgen soll (Geburtenregister, Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister) und

  • an welchem Ereignisort das zuständige Standesamt liegt.