- Entscheidung über Bauantrag innerhalb von drei Monaten
- ab Eingangsbestätigung
- kann aus wichtigem Grund verlängert werden
(§ 68 Abs. 4 BauO LSA, vereinfachtes Verfahren)
- Die Baugenehmigung erlischt, so
- nach drei Jahren nicht begonnen oder
- die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wurde.
(§ 72 Abs. 1 BauO LSA)
- Die Baugenehmigung kann für jeweils ein Jahr verlängert werden, so dies vor Fristablauf beantragt wird.
(§ 72 Abs. 2 BauO LSA)
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