Inhalt
  • Entscheidung über Bauantrag innerhalb von drei Monaten
    • ab Eingangsbestätigung
    • kann aus wichtigem Grund verlängert werden 
      (§ 68 Abs. 4 BauO LSA, vereinfachtes Verfahren)

  • Die Baugenehmigung erlischt, so
    • nach drei Jahren nicht begonnen oder
    • die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wurde.
      (§ 72 Abs. 1 BauO LSA)

  • Die Baugenehmigung kann für jeweils ein Jahr verlängert werden, so dies vor Fristablauf beantragt wird. 
    (§ 72 Abs. 2 BauO LSA)