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Für Änderungen des Aufenthaltstitels sind keine Gebühren zu erheben, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen. Insofern mit der Änderung des Arbeitsplatzes eine Verlängerung des Aufenthaltstitels einhergeht, gelten die Gebührensätze nach den §§ 45, 49 AufenthV.

Bei einem Wechsel des Studiengangs - 50,00 Euro