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Sie müssen bereits Inhaber eines noch gültigen Aufenthaltstitels nach den §§ 16a, 16b, 18a, 18b, 18g oder 19c AufenthG sein. Insofern der Aufenthaltstitel innerhalb der nächsten 3 Monate abläuft, ist zusätzlich ein entsprechender Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Dafür nutzen Sie bitte die entsprechende Möglichkeit der Online-Antragstellung auf der vorherigen Seite.

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Anpassung Ihres Zusatzblattes zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Bitte beachten Sie, dass lediglich eine Änderung der Nebenbestimmungen erfolgt. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels wird in der Regel nicht angepasst.