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Sie müssen im Besitz einer der folgend genannten Aufenthaltserlaubnisse sein:

  • § 22 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG
  • § 23 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 AufenthG
  • § 23a AufenthG
  • § 25 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AufenthG
  • § 25a AufenthG
  • § 25b AufenthG

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 26 Absatz 4 AufenthG geregelt. Danach gelten unter anderen folgende Voraussetzungen:

  • Sie besitzen seit mindestens fünf Jahren eine der genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (z.B. durch unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten
  • bei einer familiären Lebensgemeinschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten erbracht werden.
  • Sie können mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nachweisen (Nachweis auch durch die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten möglich).
  • Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. 
  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
  • Sie haben den Orientierungskurs (Test Leben in Deutschland) erfolgreich abgeschlossen
  • Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
  • Wenn Sie als Kind nach Deutschland eingereist sind und mindestens 16 Jahre alt sind, müssen die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gesichert sein, wenn Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten staatlichen Abschluss führt. 

Weitere Voraussetzungen werden durch die Behörde ohne Ihre Beteiligung geprüft. Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können. Personengruppen für die Vergünstigungen bestehen, werden im Folgenden aufgelistet. Sollten Sie zu einer dieser Personengruppen gehören, ist es nicht notwendig, die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Es müssen jedoch auch hier alle der speziellen Voraussetzungen erfüllt sein.

Vergünstigungen für Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtlinge:

  • Sie müssen seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, Flüchtling oder Resettlement-Flüchtling besitzen (§ 25 Absatz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative oder § 23 Absatz 4 AufenthG) und Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer zu mindestens 51 % gesichert (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit)
  • Die Frist verkürzt sich auf 3 Jahre, wenn Sie über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 verfügen und Ihren Lebensunterhalt zu mindestens 75% eigenständig sichern können.
  • Sie verfügen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 (bei Antragstellung nach 5 Jahren)
  • Sie haben den Orientierungskurs (Test Leben in Deutschland) erfolgreich abgeschlossen
  • Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
  • Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. 
  • Wenn Sie als Kind nach Deutschland eingereist sind und mindestens 16 Jahre alt sind, müssen die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gesichert sein, wenn Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten staatlichen Abschluss führt. 

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und ggf. für einen deutschen Reiseausweis aufgenommen und die Antrags-/Bearbetungsgebühr erhoben.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Dokumente. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.