Die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung sind vom Antragsteller nachzuweisen (siehe „Hinweise (Besonderheiten)“).
Eine Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung wird erteilt, sofern einer der im § 6 der Baumschutzsatzung genannten Gründe vorliegt.