Die Ausnahmen von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Magdeburg werden regelmäßig auf den Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. eines Jahres befristet. Dies dient dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen im Sinne des § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.
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