Gegen die Entscheidung über die Förderung aus dem Ottostadt Verfügungsfonds steht kein Rechtsanspruch zu. Antragstellende haben keinen Anspruch auf eine Förderung, selbst wenn die Kriterien grundsätzlich erfüllt werden. Die Bewilligung liegt im Ermessen der Beigeordneten für Wirtschaft, Tourismus und regionale Zusammenarbeit.
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