Hauptmenü
Inhalt

Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt inkl. Vornamenserklärung und Namensbestimmung einreichen

Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie Angaben und Nachweise zur Geburt, Vornamenserklärung und Namensbestimmung Ihres Kindes beim Standesamt einreichen. 

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.

Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.

Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich einreichen.

Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden: 

  • Vornamen und der Geburtsname des Kindes.
  • Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt.
  • Geschlecht des Kindes.
  • Vornamen und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht  

Wahl des Vornamens des Kindes: 
Als sorgeberechtige Person können Sie den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Damit ist folgendes gemeint:

  • der Vorname darf weder anstößig sein, noch soll er das Kind der Lächerlichkeit preisgeben
  • der Name muss als Name erkennbar sein
  • der Name muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen
  • fünf Vornamen sind das Maximum

Nur Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind, dürfen Sie als Vornamen für Ihr Kind wählen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung darf nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.

Wahl des Geburtsnamens des Kindes: 
Wenn Sie als sorgeberechtigte Personen einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt Ihr Kind diesen als Geburtsnamen. Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für Ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

Haben Sie sich nach der Geburt des Kindes noch nicht auf einen Namen festgelegt, so müssen Sie ihn innerhalb 1 Monats an das zuständige Standesamt melden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichte, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.

Als sorgeberechtigte Person können Sie gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen erhalten soll:

  • nach dem Recht eines Staates, dem Sie oder das andere Elternteil angehört oder
  • nach deutschem Recht, wenn Sie oder das andere Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

Erforderliche Unterlagen

Allgemeine Hinweise:

Bitte beachten Sie:

  • Alle Urkunden und Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
  • Nationalpass und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) der Eltern sind im Original erforderlich.
  • Bei deutschen Personalausweisen/Reisepässen genügt eine gut erkennbare Kopie.
  • Ausländische Dokumente müssen im Original nachgereicht werden.
  • Fremdsprachige Urkunden sind gegebenenfalls mit Übersetzung durch vereidigte Übersetzer vorzulegen.
Grundunterlagen (für alle Fälle):
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (Kopie bzw. Original bei ausländischen Dokumenten)
  • Geburtsurkunden der Eltern (gegebenenfalls mit Übersetzung)
  • Formular zur Namenserklärung

Weitere Unterlagen entsprechend Ihres Familienstandes:

Verheiratete Eltern

Ehe in Deutschland geschlossen

  • Eheurkunde / Heiratsurkunde
    oder
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Ehe im Ausland geschlossen

  • Heiratsurkunde (mit Übersetzung durch vereidigten Übersetzer)
Nicht miteinander verheiratete Eltern

Ledige Mutter

  • Keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich über die Grundunterlagen hinaus

Geschiedene Mutter

  • Ehe- / Heiratsurkunde
  • Bei Eheschließung im Ausland:
    • Heiratsurkunde mit Übersetzung
  • Scheidungsurteil / -beschluss mit Rechtskraftvermerk
  • Gegebenenfalls Bescheinigung über Namensänderung

Verwitwete Mutter

  • Ehe- / Heiratsurkunde
  • Bei Eheschließung im Ausland:
    • Heiratsurkunde mit Übersetzung
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
Zusätzliche Unterlagen

Angaben zum Vater (bei nicht verheirateten Eltern)

  • Geburtsurkunde (ggf. mit Übersetzung)
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärung der Mutter
  • Bei gemeinsamem Sorgerecht:
    • Sorgeerklärung vom Jugendamt

Weitere Kinder (Geschwisterkinder)

  • Geburtsurkunde eines vorherigen Kindes
  • Bei gemeinsamem Sorgerecht:
    • Sorgeerklärung vom Jugendamt

Gebühren

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) erhoben.

10,00 EUR für eine Urkunde für Ihre Unterlagen
5,00 EUR für jede weitere Urkunde im gleichen Format

Sie erhalten von uns gebührenfreie Urkunden, die jedoch nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen. Diese müssen im Original an die Familienkasse, die Krankenkasse sowie an die Elterngeldstelle weitergeleitet werden. Magdeburger Eltern erhalten lediglich die Urkunden für die Krankenkasse und die Elterngeldstelle ausgehändigt. Die Familienkasse erhält die erforderliche Information über die Geburt digital.

Frist

Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, kann es auf Antrag der Beteiligten durch das zuständige Amtsgericht dazu angewiesen werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Personenbezogene Daten dürfen von der öffentlichen Stelle verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen oder um öffentliche Befugnisse auszuüben.

Verfahrensablauf

  1. Anzeige der Geburt durch die Klinik oder bei Hausgeburten durch berechtigte Personen
    Die Geburt wird beim Standesamt angezeigt.
    Erfolgt die Geburt in einer Klinik, übernimmt dies in der Regel die Klinik (schriftlich oder elektronisch).
    Bei einer Geburt außerhalb einer Klinik (z. B. Hausgeburt) erfolgt die Anzeige durch die hierzu berechtigten Personen.
  2. Abgabe der Namenserklärung und Einreichung der Unterlagen
    Die Eltern reichen beim Standesamt die erforderlichen Unterlagen ein und geben die Namenserklärung ab (schriftlich, gegebenenfalls elektronisch).
    Hierbei erfolgt auch die vollständige Vorlage der für die Beurkundung notwendigen Nachweise.
  3. Prüfung und Erfassung der Daten
    Die Angaben aus der Geburtsanzeige sowie die eingereichten Unterlagen werden durch die Mitarbeitenden des Standesamtes im Fachverfahren erfasst und geprüft.
  4. Beurkundung der Geburt
    Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten beurkunden die Geburt.
    Falls erforderlich, wird ein Termin zur persönlichen Abgabe weiterer Erklärungen (z. B. fehlende Namenserklärung) vereinbart.
  5. Ausstellung der Geburtsurkunden
    Nach der Beurkundung werden die Geburtsurkunden auf Grundlage des neu angelegten Geburtenregisters erstellt.
  6. Aushändigung der Unterlagen
    Die Geburtsurkunden sowie alle eingereichten Originaldokumente werden den Eltern ausgehändigt.

Hinweis zur Terminvergabe

  • Termine werden ausschließlich durch das Standesamt vergeben.
  • Bitte hinterlegen Sie Ihre Kontaktdaten (insbesondere E-Mail-Adresse) bereits im Krankenhaus
    oder senden Sie diese unter Angabe von

Das Standesamt informiert Sie schriftlich,

  • sobald die Beurkundung abgeschlossen ist
    oder
  • wenn ein Termin zur persönlichen Vorsprache erforderlich ist.

Voraussetzungen

  • Die Beurkundung der Geburt muss in die Zuständigkeit des Standesamtes Magdeburg fallen.
  • Der Antragsteller muss bei Neugeborenen zur Anzeige der Geburt nach § 19 Personenstandsgesetz (PStG) verpflichtet sein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gruppe Geburten- und Sterberegister

AGrLin Frau Jacob-Thiele

Humboldtstraße 11
39112 Magdeburg

Fehler melden

Sie haben eine Dienstleistung nicht gefunden oder einen Fehler festgestellt? Melden Sie Fehler bei uns!

Nichts gefunden?