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Die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft kann für Beschäftigungsaufenthalte erteilt werden, die sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben, zum Beispiel für saisonabhängige Beschäftigungen, für Haushaltsangestellte, Spezialitätenköche/innen oder Berufskraftfahrer/innen.

Keine Voraussetzung ist, dass Sie eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer von der Qualifikation unabhängigen Beschäftigung ist es notwendig, dass Ihnen bereits ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt. Die Beschäftigung muss als Hauptzweck des Aufenthalts dienen. Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist unter Umständen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.