Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Studenten sowie von Inhabern von Niederlassungserlaubnissen beantragen
Beschreibung
Wenn Sie als Familienangehöriger einer/eines Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, einer/eines Auszubildenden oder einer/eines Studentin / Studenten in Deutschland leben möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Als Familienangehörige gelten in erster Linie Personen, die der Kernfamilie angehören. Diese sind Ehegatten und minderjährige Kinder. Andere Verwandte werden als sonstige Familienangehörige bezeichnet und können nur im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Die Online-Antragstellung ist für Familienangehörige (Ehepartner und Kinder) von Inhabern folgender Aufenthaltstitel möglich:
- §§ 9, 9a AufenthG (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
- § 16a AufenthG (Auszubildende)
- § 16bAufenthG (Studenten)
- §§ 18a, 18b, 18g, 18f, 19c AufenthG (Arbeitnehmer)
- § 18c AufenthG (Niederlassungserlaubnis)
Für jeden Familienangehörigen ist ein gesonderter Antrag zu stellen! Insoweit sich Ihr Angehöriger mit einer anderen Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nutzen Sie bitte das entsprechend eigene Antragsverfahren.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen.
Staatsangehörige der Staaten Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem Link:
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt und im PDF Format hochgeladen werden.
Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- gültiger Reisepass/Nationalpass beziehungsweise Passersatz (Hauptseite)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inklusive Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
- Geburts- beziehungsweise Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
- bei Kindern: Nachweis über das Sorgerecht, falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt
- Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag/Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
- Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate der Bezugsperson, soweit vorhanden
- sonstige Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1, Ausnahmen prüft die Ausländerbehörde
- bei schulpflichtigen Kindern: aktuelle Schulbescheinigung
- eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Gebühren
- Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis - 100,00 Euro
- Jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - 93,00 Euro
- Wechsel des Aufenthaltszwecks - 98,00 Euro
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Sie nur die Hälfte der Gebühren. Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 27, 29, 30, 32, 33, 34 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 45, 49 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Weitere Informationen
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
- Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem ist grundsätzlich ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorzulegen.
- Es sind keine Sprachkenntnisse vorzuweisen, wenn die Bezugsperson die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA besitzt. Das Gleiche gilt, wenn die Bezugsperson im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, 18d, 18f AufenthG ist. Ist die Bezugsperson im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.
- In der Regel erfolgt im Rahmen der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung (Ehegatten) die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gem. §§ 44, 44a AufenthG, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland auf Dauer (mindestens ein Jahr) ausgelegt ist und sie nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) verfügen. Sollte eine Verpflichtung zum Integrationskurs verfügt werden, ist von der ordnungsgemäßen Teilnahme die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abhängig. Die Verpflichtung entfällt, wenn Sie einen erkennbar geringen Integrationsbedarf nachweisen können.
- Einem Kind kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet. Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig, dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1). Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens einer der personensorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.
- Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs wird längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt, zu dem der Familiennachzug stattfindet.
- Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.