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Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen sowie dazugehörige Ehepartner und Kinder

Beschreibung

Die Online-Antragstellung ist für Inhaber folgender Aufenthaltserlaubnisse möglich:

  • § 22 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG
  • § 23 Absatz 1, Abs. 2 oder Absatz 4 AufenthG
  • § 23a AufenthG
  • § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4a oder 4b, Absatz 5 AufenthG
  • § 25a AufenthG
  • § 25b AufenthG
  • § 104a
  • § 104b
  • § 104c

Insoweit Sie sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 bis Abs. 3 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach humanitärem Voraufenthalt stellen möchten, nutzen Sie bitte das entsprechende Antragsverfahren.

Familienangehörige von Inhabern der o. g. Aufenthaltserlaubnisse können gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen, es sei denn, der Familiennachzug ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Absatz 1 Satz 1, § 104b und § 104c).

Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG (z.B. vorübergehend geschützte Personen aus der Ukraine) sowie Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden (Aufenthaltsgestattung) sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Verfahrensablauf

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) und gegebenenfalls für einen deutschen Reiseausweis aufgenommen und, sofern erforderlich, die Antragsgebühr erhoben.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Dokumente. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt  und im PDF Format hochgeladen werden. 

Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

  • Gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (sofern vorhanden)
  • wenn Sie keinen gültigen Reisepass/Nationalpass besitzen: Nachweise über Bemühungen und Erklärung über Gründe der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung und Nachweise über Ihre Identität (Geburtsurkunde/Kopie eines abgelaufenen Passes/sonstige Dokumente, die Ihre Identität belegen); alle Dokumente mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache (gilt für alle Antragsteller ohne Reisepass/Nationalpass)
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung oder die aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden – gilt auch für Familienangehörige
  • Alle Unterlagen, die einen humanitären Grund und damit den Verbleib im Bundesgebiet belegen können
  • ggf. Anmeldung Integrationskurs – gilt auch für Familienangehörige
  • Eheurkunde (bei ausländischen Urkunden mit Legalisation oder Haager Apostille)
  • aktueller Arbeitsvertrag (auch Ehegatten) und Einkommensnachweise der letzten 3 Monate; ggf. Bescheid des Jobcenters/Sozialamtes
  • aktueller Ausbildungsvertrag (sofern vorhanden) und Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
  • bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Gewerbeanmeldung, Betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten 24 Monate, Krankenversicherungsnachweis
  • bei schulpflichtigen Kindern: eine aktuelle Schulbescheinigung und jeweils die letzten 4 Zeugnisse
  • bei Verlängerung: ggf. zusätzlich Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs; Deutschsprachzertifikate und Nachweis über erfolgreichen Test „Leben in Deutschland“ (sofern vorhanden)
  • eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung

Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Fristen

Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden (bei Verlängerung).

Gebühren

Für die Ausstellung von deutschen Reiseausweisen gelten folgende Gebühren:

  • Reiseausweis für Ausländer ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 100,00 Euro
  • Reiseausweis für Ausländer ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 70,00 Euro (für Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 AufenthG)

  • Reiseausweis für Ausländer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 97,00 Euro
  • Reiseausweis für Ausländer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 38,00 Euro (für Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 AufenthG)

  • Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis – 100,00 Euro  
  • Jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - 93,00 Euro

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Sie nur die Hälfte der Gebühren. Antragsteller, die ihren Lebensunterhalt mit Leistungen nachdem SGB II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamtes muss vorgelegt werden. Darüber hinaus sind Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 4 Satz 1 gebührenbefreit. Alle Befreiungen gelten nicht für die Ausstellung von deutschen Passersatzpapieren!

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 22 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 45, 48, 52, 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Weitere Informationen

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.

  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

  • Die Aufenthaltserlaubnis (auch zum Familiennachzug) berechtigt in der Regel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (unselbständig und selbständig). Sollte nur die Ausübung einer (unselbständigen) Beschäftigung erlaubt sein, kann auf Antrag die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden.

  • Die Aufenthaltserlaubnis aus den oben genannten Gründen kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in manchen Fällen jedoch nur für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer oder die Ausländerin noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Über die endgültige Dauer der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde nach den Umständen des Einzelfalls im Ermessen oder aber nach den gesetzlich festgeschriebenen Vorgaben.

  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

  • Grundsätzlich wird eine wohnsitzbeschränkende Auflage für das Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg oder das Land Sachsen-Anhalt verfügt (z. B. bei Bezug von öffentlichen Sozialleistungen). Die Wohnsitzbeschränkung kann später auf Antrag aufgehoben werden.

  • Im Übrigen gilt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht als Flüchtling/Asylberechtigter anerkannt wurden, in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Ausgabe über Dokumentenausgabebox

Dokumente zu dieser Dienstleistung können über die Dokumentenausgabebox Julius-Bremer-Straße 8, 39104 Magdeburg ausgegeben werden.
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