Hauptmenü
Inhalt

Niederlassungserlaubnis beantragen

Beschreibung

Bei der Niederlassungserlaubnis beziehungsweise Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Sie können in der Regel nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen. Für bestimmte Aufenthaltserlaubnisse ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beziehungsweise die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht möglich, da einige Normen ausdrücklich nur den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regeln. Darüber hinaus gelten zeitliche Vergünstigungen für Inhaber der Blauen Karte EU und sonstige Fachkräfte – siehe unten).

Inhaber humanitärer Aufenthaltserlaubnisse (§§ 22 bis 25b AufenthG), Antragsteller, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind oder Angehörige von Deutschen nutzen bitte die dafür vorgesehenen Online-Anträge.

Allein eine lange Aufenthaltsdauer führt nicht automatisch zum Erwerb einer Niederlassungserlaubnis beziehungsweise der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Es sind alle relevanten spezialrechtlichen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt  und im PDF Format hochgeladen werden. 

Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

  • Gültiger Reisepass/Nationalpass beziehungsweise Passersatz (sofern vorhanden)
  • wenn Sie keinen gültigen Reisepass / Nationalpass besitzen: Nachweise über Bemühungen und Erklärung über Gründe der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung (gilt nicht für anerkannte Flüchtlinge / Asylberechtigte) und Nachweise über Ihre Identität (Geburtsurkunde / Kopie eines abgelaufenen Passes / sonstige Dokumente, die Ihre Identität belegen); alle Dokumente mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache (gilt für alle Antragsteller ohne Reisepass / Nationalpass)
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
  • aktueller Arbeitsvertrag, gegebenenfalls des Ehegatten (ohne / mit überstandener Probezeit) und aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate;
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs; Deutschsprachzertifikate und Nachweis über erfolgreichen Test „Leben in Deutschland“
  • aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung

Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.

Im Einzelfall kann und wird die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Fristen

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht sollte erst beantragt werden, sobald die oben gegebenen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor Antragstellung empfiehlt es sich, einen Beratungstermin mit der Ausländerbehörde zu vereinbaren.

Gebühren

  • Niederlassungserlaubnis: 113,00 Euro
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: 109,00 Euro

Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 9, 9a, 18c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 44 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Weitere Informationen

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.

  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation / Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Beachten Sie jedoch bitte, dass auch diese unter gewissen Umständen (zum Beispiel durch einen Wegzug ins Ausland oder einen Auslandsaufenthalt über sechs Monaten) erlischt. Bitte informieren Sie sich vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.
  • Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist unbefristet gültig. Beachten Sie jedoch bitte, dass auch diese unter gewissen Umständen erlischt. Bitte informieren Sie sich vor Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.
  • Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU berechtigt Sie, sich in fast allen EU-Mitgliedsstaaten (außer Irland und Dänemark) unter erleichterten Voraussetzungen niederzulassen. Sie dürfen sich zudem für einen längeren Zeitraum außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne das die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt. Bitte informieren Sie sich vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.

  • Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ermöglicht es nicht, in einem anderen EU-Staat zu arbeiten oder zu leben, ohne, dass Sie dort einen zusätzlichen Aufenthaltstitel beantragen und besitzen.

  • Die Niederlassungserlaubnis beziehungsweise die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU muss trotz der unbefristeten Geltungsdauer bei jeder Änderung des Reisepasses (zum Beispiel Gültigkeitsverlängerung / Neuausstellung) übertragen werden. 

Verfahrensablauf

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG geregelt. Danach gelten unter anderen folgende Voraussetzungen:

  • Sie besitzen seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis (nicht aus humanitären Gründen)
  • Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (zum Beispiel durch unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten
  • bei einer familiären Lebensgemeinschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten erbracht werden. 
  • Sie können mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nachweisen (Nachweis auch durch die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten möglich).
  • Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. 
  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
  • Sie haben den Orientierungskurs (Test „Leben in Deutschland“) erfolgreich abgeschlossen
  • Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
  • Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind in § 9a AufenthG geregelt. Danach gelten u. a. folgende Voraussetzungen:

  • Sie besitzen seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
  • Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (zum Beispiel durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten
  • bei einer familiären Lebensgemeinschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
  • Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. 
  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
  • Sie haben den Orientierungskurs (Test „Leben in Deutschland“) erfolgreich abgeschlossen
  • Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
  • Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen

Weitere Voraussetzungen werden durch die Behörde ohne Ihre Beteiligung geprüft. Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können. Personengruppen für die Vergünstigungen bestehen, werden im Folgenden aufgelistet. Sollten Sie zu einer dieser Personengruppen gehören, ist es nicht notwendig, die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Es müssen jedoch auch hier alle der speziellen Voraussetzungen erfüllt sein.

Vergünstigungen für Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 18c Absatz 2 AufenthG):

  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten möglich)
  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 (Niederlassungserlaubnis bereits nach 27 Monaten möglich)
  • Altersvorsorge: Entsprechend Ihrer Sprachkenntnisse können Sie mindestens 21 oder 27 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachweisen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (zum Beispiel durch unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten 
  • Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. 
  • Sie haben den Orientierungskurs (Test „Leben in Deutschland“) erfolgreich abgeschlossen
  • Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
  • Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen.

Vergünstigungen für Fachkräfte (§ 18c Abs. 1 AufenthG):

  • Sie müssen seit mindestens drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft besitzen (§§ 18a, 18b oder 18d AufenthG)
  • Die Frist verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn Sie in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben.
  • Sie sind weiterhin als Fachkraft beschäftigt.
  • Sie können mindestens 36 Monate (24 Monate bei abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium in Deutschland) Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachweisen.
  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
  • Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (zum Beispiel durch unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten
  • Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. 
  • Sie haben den Orientierungskurs (Test „Leben in Deutschland“) erfolgreich abgeschlossen
  • Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
  • Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und die Antrags-/Bearbeitungsgebühr erhoben.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Dokumente. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Ausgabe über Dokumentenausgabebox

Dokumente zu dieser Dienstleistung können über die Dokumentenausgabebox Julius-Bremer-Straße 8, 39104 Magdeburg ausgegeben werden.
Mehr Informationen anzeigen

Dokumente / Formulare

Fehler melden

Sie haben eine Dienstleistung nicht gefunden oder einen Fehler festgestellt? Melden Sie Fehler bei uns!

Nichts gefunden?