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Hundesteuermarken

Die Pflicht zum Mitführen von Hundesteuermarken ist mit der neuen Hundesteuersatzung ab dem 20.07.2024 für das Stadtgebiet Magdeburg entfallen. In Magdeburg werden keine Hundesteuermarken mehr benötigt.

Ordnungswidrigkeiten nach der Hundesteuersatzung

  • Nichtanmeldung des Hundes / der Hunde innerhalb von 14 Tagen,
  • keine Angabe des/der Vorbesitzer(s) oder der Vorbesitzerin (Name, Anschrift) bei Anmeldung des Hundes,
  • keine Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers oder der Erwerberin bei Abmeldung des Hundes,
  • Nichtanzeige des Wegfalls von Steuerbefreiungs- oder Ermäßigungsgründen innerhalb von 14 Tagen,
  • keine Mitführung der Hundesteuermarke außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks des Hundehalters oder der Hundehalterin,
  • Nichtvorzeigen der Hundesteuermarke auf Verlangen der Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamten sowie Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamtinnen der Stadt oder der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen,
  • Nichtabgabe der Hundesteuermarke bei Abmeldung des Hundes.