Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung. Vergaberechtlicher Rechtsschutz besteht nicht. Bei diesem Interessenbekundungsverfahren handelt es sich nicht um eine Auftragsvergabe. Aus der Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren lassen sich keine Verpflichtungen der Landeshauptstadt Magdeburg herleiten. Ansprüche gegen die Landeshauptstadt Magdeburg können nicht geltend gemacht werden, auch wenn das Gesamtkonzept nicht berücksichtigt wird. Eine Erstattung von Kosten, die den Teilnehmenden des Verfahrens durch die Bearbeitung der Interessenbekundung und das weitere Verfahren entstehen, erfolgt nicht.
Nach Auswertung der eingereichten Unterlagen können Auswertungsgespräche mit ausgewählten Teilnehmenden durchgeführt werden. Die Auswahl des künftigen Trägers zum Betreiben des Saftladens erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg.