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Sterbeurkunde für Sterbefall im Ausland beantragen

Ein Sterbefall im Ausland kann im deutschen Sterberegister nachbeurkundet werden.

Beschreibung

Ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland verstorben, kann der Sterbefall auf Antrag auch in einem deutschen Sterberegister eingetragen werden.

Das gilt ebenfalls für Personen, die staatenlos waren, als heimatlose Ausländer galten oder als anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gelebt haben.

Durch diese sogenannte Nachbeurkundung wird der Sterbefall zusätzlich zur ausländischen Beurkundung auch in Deutschland registriert.

Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Sterbefälle im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis des Sterbefalls gelten auch ausländische Sterbeurkunden.

Welches Standesamt zuständig ist, hängt vom Wohnort ab:

  • Hatte die verstorbene Person zuletzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt dieses Ortes zuständig.
  • Gab es keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt am Wohnort der antragstellenden Person zuständig.
  • Lässt sich auch daraus keine Zuständigkeit ableiten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Für die Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland benötigen Sie in der Regel die gleichen Unterlagen wie bei der Anzeige eines Sterbefalls in Deutschland.

Bitte legen Sie insbesondere folgende Dokumente vor:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass als antragstellende Person
  • die ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person
  • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaft
    • sowie gegebenenfalls einen Nachweis über deren Auflösung (z. B. Scheidung)
  • die Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • einen Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
  • einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (z. B. Personalausweis oder Reisepass)

Zusätzlich erforderlich (falls zutreffend):

  • bei eingebürgerten Personen: die Einbürgerungsurkunde
  • bei Personen mit besonderem Status (z. B. staatenlos, anerkannte Flüchtlinge): ein entsprechender Nachweis

Hinweise

  • Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich mit einer Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers eingereicht werden.
  • Informationen zur Anerkennung ausländischer Urkunden finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. Diese können Sie hier nachlesen.

Gebühren

Für die Nachbeurkundung eines Sterbefalles im Ausland und die Ausstellung von Sterbeurkunden werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) erhoben.

  • 70,00 Euro für die Beurkundung des Sterbefalles im Ausland
  • 10,00 Euro für eine Sterbeurkunde
  • 5,00 Euro für jede weitere, gleichzeitig bestellte Sterbeurkunde

Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, kann es auf Antrag der Beteiligten durch das zuständige Amtsgericht dazu angewiesen werden.

Verfahrensablauf

Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind:

  • die Kinder,
  • die Eltern,
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
  • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist Einzelfallabhängig.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gruppe Geburten- und Sterberegister

AGrLin Frau Jacob-Thiele

Humboldtstraße 11
39112 Magdeburg

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