Einbenennung eines Kindes beantragen
Wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil Ihres Kindes ist und Sie möchten, dass es Ihren Ehenamen erhält, können Sie den Namen des Kindes ändern.
Beschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil des Kindes ist und Sie möchten, dass Ihr Kind Ihren Ehenamen erhält.
Ein Kind kann durch Einbenennung den Familiennamen des neuen Ehepartners eines Elternteils annehmen oder später wieder durch Rückbenennung ablegen.
Dazu muss das minderjährige Kind dauerhaft im gemeinsamen Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten leben. Diese Voraussetzung gilt nicht für das bereits volljährige Kind.
Stimmen der zweite sorgeberechtigte Elternteil und - ab fünf Jahren - das Kind selbst zu, darf als neuer Geburtsname entweder der Ehename des Paares oder ein Doppelname (Geburtsname des Kindes plus Ehename), in beliebiger Reihenfolge optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Verweigert ein sorgeberechtigter Elternteil die Zustimmung, kann das Familiengericht sie ersetzen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Die Rückbenennung wird möglich, sobald die Ehe, aus der die Einbenennung stammt, geschieden ist oder das Kind nicht mehr im Haushalt des betreffenden Elternteils lebt. Das Kind kann dann seinen früheren Geburtsnamen allein oder als Teil eines Doppelnamens führen. Volljährige Kinder entscheiden in beiden Fällen selbst.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes (wenn das Kind nicht in Magdeburg geboren ist)
- Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden
- Eheurkunde oder beglaubigte Ablichtung des Eheregisters des erteilenden Elternteils
- erweiterte Meldebescheinigung (mit Familienangehörigen)
- Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles
- Sorgerechtsnachweis
- gegebenenfalls Einwilligungserklärung des Kindes
Gebühren
Für die Beurkundung und Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) fällig.
- Beurkundung der Erklärung: 30,00 Euro
- Ausstellung einer Geburtsurkunde: 10,00 Euro
- Jede weitere Urkunde im gleichen Format: 5,00 Euro
- Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung (auf Wunsch): 10,00 Euro
Fristen
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten durch das Gericht dazu angewiesen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung und setzt die persönliche Anwesenheit der Erklärenden voraus.
Für Geburten aus dem laufenden Jahr sowie bis zu zwei Jahre zurück ist die Gruppe Geburten- und Sterberegister zuständig. Nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse zur Terminvereinbarung: geburtsanmeldung@std.magdeburg.de
Für Geburten, die länger als zwei Jahre zurückliegen, ist die Gruppe Urkunden zuständig. Nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse zur Terminvereinbarung: urkundenportal@std.magdeburg.de
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Verfahrensablauf
Sie können die Erklärung bei jedem Standesamt abgeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Erklärung erst wirksam wird, sobald sie beim zuständigen Standesamt eingegangen ist, das das Geburtenregister des Kindes führt.
Die Abgabe der Erklärung zur Namensänderung erfolgt im Standesamt Magdeburg nach vorheriger Terminvereinbarung und in persönlicher Anwesenheit der Erklärenden.
Nach Wirksamwerden der Erklärung wird das Geburtenregister entsprechend fortgeschrieben.
Auf Wunsch können Sie anschließend eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes beim zuständigen Standesamt beantragen.
Voraussetzungen
- Es wurde ein Ehename bestimmt
Eine Einbenennung ist nur möglich, wenn die Ehegatten einen Ehenamen bestimmt haben.
- Das Kind ist minderjährig
Ein Elternteil hat das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht.
Dieser Elternteil lebt mit dem Kind und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil ist, im gemeinsamen Haushalt.
- Gegebenenfalls Zustimmungserklärung
Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen.
Falls die Zustimmung verweigert wird, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
Ist das Kind über 5 Jahre, muss es der Einbenennung zustimmen.
- Das Kind ist volljährig
Wenn das Kind bereits volljährig ist, dann ist es nicht erforderlich, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt.
Es liegt eine Einwilligung des Elternteils und dessen Ehepartners vor.
Die Einbenennung wird durch persönliche Erklärung beim Standesamt vorgenommen.
- Rückbenennung
Wenn die Ehe des Elternteils und dessen Ehegatten aufgelöst wird, kann im Rahmen einer Rückbenennung der ursprüngliche Name wieder angenommen werden. Dasselbe gilt auch dann, wenn das minderjährige Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil und dessen Ehegatten lebt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Erklärung erfolgt in der Regel direkt während Ihres vereinbarten Termins.