Familiennamen eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
Trägt ein Kind den Familiennamen eines sorgeberechtigten Elternteils, kann diesem Kind auch der Familienname des anderen Elternteils gegeben werden – selbst wenn dieser nicht sorgeberechtigt ist.
Beschreibung
Sie können den Familiennamen Ihres minderjährigen Kindes ändern lassen. Dabei sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
- Ihr Kind kann den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten.
- Ihr Kind kann auch einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile führen – wahlweise mit oder ohne Bindestrich.
Wichtig:
Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen.
Die erforderlichen Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Hierfür ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Je nach Alter Ihres Kindes gelten unterschiedliche Regelungen:
- Kinder von 5 bis 13 Jahren:
Das Kind muss der Namensänderung zustimmen. Die Zustimmung kann auch durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden. - Kinder von 14 bis 17 Jahren:
Das Kind muss die Namenserklärung selbst abgeben. Zusätzlich ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Für die Namensänderung Ihres Kindes benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:
- einen aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes
(wenn das Kind nicht in Magdeburg geboren wurde) - den Personalausweis oder Reisepass der erklärenden Personen
- eine Bescheinigung über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
(sogenannte Negativbescheinigung vom Jugendamt)
Gebühren
Für die Beurkundung der Erklärung sowie die Ausstellung von Urkunden fallen Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) an:
- Beurkundung der Erklärung: 30,00 Euro
- Ausstellung einer Geburtsurkunde: 10,00 Euro
- Jede weitere Urkunde im gleichen Format: 5,00 Euro
- Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung (auf Wunsch): 10,00 Euro
Fristen
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, kann es auf Antrag der Beteiligten durch das zuständige Amtsgericht dazu angewiesen werden.
Was sollte ich noch wissen?
Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung und setzt die persönliche Anwesenheit der Erklärenden voraus.
Für Geburten aus dem laufenden Jahr sowie bis zu zwei Jahre zurück ist die Gruppe Geburten- und Sterberegister zuständig. Nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse zur Terminvereinbarung: geburtsanmeldung@std.magdeburg.de
Für Geburten, die länger als zwei Jahre zurückliegen, ist die Gruppe Urkunden zuständig. Nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse zur Terminvereinbarung: urkundenportal@std.magdeburg.de
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Verfahrensablauf
Die Erklärung muss persönlich erfolgen, durch
- den allein sorgeberechtigten Elternteil des Kindes,
- ein Kind ab 14 Jahre muss die Namenserteilung selbst erklären.
Der andere Elternteil muss dazu einwilligen.
Sie können die Erklärung zur Namensänderung bei jedem Standesamt abgeben.
Die Erklärung wird wirksam, sobald sie vom Standesamt entgegengenommen wird, das das Geburtsregister des Kindes führt. Das Register wird anschließend entsprechend fortgeschrieben.
Sie erhalten auf Wunsch eine aktuelle Geburtsurkunde oder eine Bescheinigung über die Namensänderung vom registerführenden Standesamt.
Voraussetzungen
- das Kind muss minderjährig sein.
- je nach Alter des Kindes ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich.