Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher beantragen
Beschreibung
Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten zu können, müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung mit einer anerkannten Forschungseinrichtung vorlegen. Ein Vordruck der Aufnahmevereinbarung ist unter folgendem Link erhältlich:
BAMF - Aufnahmevereinbarung (Hosting agreement) nach § 18d Aufenthaltsgesetz
Die Forschungseinrichtung verpflichtet sich schriftlich zur Übernahme Ihrer Lebenshaltungs- und Ausreisekosten, die bei öffentlichen Stellen anfallen können. Dies gilt für bis zu sechs Monate nach Beendigung der Forschungstätigkeit. Wird Ihre Forschungstätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, entfällt diese Bestimmung.
Sofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie (EU) 2016/801 eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen, dürfen Sie sich für bis zu 180 Tage innerhalb von 360 Tagen zur Forschung in Deutschland aufhalten. Sie benötigen hierfür keine Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist allerdings, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung vor Ihrer Einreise eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sendet (kurzfristige Mobilität).
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie (EU) 2016/801 eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen und einen Aufenthalt von mehr als 180 Tagen innerhalb von 360 Tagen zu Forschungszwecken in Deutschland planen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Mobiler Forscher erhalten (langfristige Mobilität). Auch in diesem Falle wird die Aufnahmevereinbarung der anerkannten Forschungseinrichtung benötigt.
Die Bundesregierung hat alle relevanten Informationen unter folgendem Link bereitgestellt:
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt und im PDF Format hochgeladen werden.
Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Beschäftigung inklusive Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
- Kopie des Aufenthaltstitels zur Forschung eines anderen EU-Landes, sofern vorhanden
- aktuelle Aufnahmevereinbarung
- eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums, ihres visumsfreien Aufenthalts oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Gebühren
- Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis - 100,00 Euro
- Jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - 93,00 Euro
- Wechsel des Aufenthaltszwecks - 98,00 Euro
Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 18d, 18e, 18f Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 44 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Weitere Informationen
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung dürfen Sie als Wissenschaftler und Wissenschaftlerin auch Lehrtätigkeiten ausführen.
- Die Aufenthaltserlaubnis zur Forschung wird analog der Aufnahmevereinbarung erteilt und kann verlängert werden.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen.
Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.
Insoweit Sie Staatsangehöriger der Staaten Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco oder San Marino sind, müssen Sie zunächst einen Visumantrag in einer deutschen Auslandsvertretung stellen, denn für Zwecke der Erwerbstätigkeit sind Sie von einem erforderlichen Visum nicht befreit.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem Link:
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.