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Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen beantragen

Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen können Auskünfte aus dem Melderegister für Werbung zu einer Wahl oder Abstimmung beantragen.

Beschreibung

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene.

Die Auskunft erstreckt sich auf

  • den Vor- und Familiennamen,
  • einen eventuellen Doktorgrad und
  • die derzeitige Anschrift.

Hinweise: 

  • Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.
  • Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden.
  • Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben. Die Meldebehörde weist sie bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
  • Die betroffenen Personen müssen keinen Widerspruch einlegen, wenn schon eine allgemeine Auskunftssperre besteht. Die Daten werden dann nicht weitergegeben.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Wenn der Antrag für eine Partei oder Wählergruppe gestellt wird, muss ein Nachweis der Berechtigung beigefügt werden. Dies kann beispielsweise ein Schreiben des Parteivorsitzenden sein. Bitte fügen Sie außerdem einen Auszug aus der entsprechenden Satzung bei, damit wir dies prüfen können.

Gebühren

Für jede Melderegisterauskunft fällt eine Grundgebühr von 10,00 Euro an. Zusätzlich werden 0,15 Euro pro Person berechnet, über die Auskunft erteilt wird.

Außerdem entstehen weitere Kosten für die Erstellung und Bereitstellung der Daten durch den externen IT-Dienstleister.

Frist

Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.

Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person schriftlich Widerspruch einlegen.

Die Auskunft wird mit einer neutralen Antwort nicht abgelehnt. Die neutrale Antwort ist kein Verwaltungsakt und ein Widerspruch ist deshalb nicht möglich.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Verfahrensablauf

  1. Parteien, Wählergruppen oder andere Wahlvorschlagsträger stellen einen schriftlichen Antrag bei der Meldebehörde der Landeshauptstadt Magdeburg. Im Antrag ist anzugeben, für welche Altersgruppen die Auskunft benötigt wird (maximal zwei Gruppen mit jeweils bis zu zehn Geburtsjahrgängen).
  2. Die Meldebehörde prüft den Antrag und informiert darüber, ob und in welchem Umfang die Auskunft erteilt werden kann. Sonderwünsche werden im Einzelfall geprüft.
  3. Vor der Datenbereitstellung muss eine schriftliche Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Darin bestätigen die Antragstellenden, dass die Daten ausschließlich für Wahlwerbung genutzt und nach der Wahl fristgerecht gelöscht werden.
  4. Die Meldebehörde stellt einen Gebührenbescheid aus. Die Verwaltungsgebühren sind innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Erst nach Eingang der Zahlung werden die Daten bereitgestellt.
  5. Die Auskunft wird als verschlüsselte digitale Datei übermittelt.
  6. Spätestens einen Monat nach der Wahl müssen die Daten gelöscht oder vernichtet werden. Der Nachweis darüber ist schriftlich bei der Meldebehörde einzureichen.

Voraussetzungen

  • Antragsteller ist eine Partei, Wählergruppe oder ein anderer Träger von Wahlvorschlägen.
  • Die Auskunft muss im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene stehen und kann nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten geltend gemacht werden.
  • Für die Zusammensetzung der Gruppe über die Auskunft begehrt wird, muss das Lebensalter bestimmend sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist Einzelfallabhängig. In der Regel beträgt diese 1 bis 2 Wochen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Meldewesen, Backoffice und 115 ServiceCenter

Teamleiter Herr Rössing

Breiter Weg 222
39104 Magdeburg

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