Vorbescheid beantragen
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (§ 74 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).
Allgemeine Informationen
Die Bauvoranfrage muss klar und eindeutig in Bezug auf ein konkretes Bauvorhaben formuliert sein, um auch klar und rechtsverbindlich antworten zu können. Häufig besteht die Frage, ob das dargestellte Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist; möglich sind aber auch Fragen zu bestimmten Brandschutzgegebenheiten oder ähnliches, bevor eine kostenintensive Planung für einen Bauantrag beauftragt wird.
Die Beantragung eines Bauvorbescheides kann sowohl digital, als auch in Papierform erfolgen. Für die digitale Antragstellung steht Ihnen mit einer entsprechenden Authentifizierung unser Online-Portal zur Verfügung.
Eine Antragstellung per E-Mail und auch umgekehrt die Bescheidung kann auf Grund des Datenschutzes nicht erfolgen.
Um die Vorlage vollständiger Unterlagen im Interesse einer zügigen Bearbeitung wird gebeten.
Ein Bauvorbescheid berechtigt nicht zur Bauausführung!
Hinweise zur Onlineantragstellung
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Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind der Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zum Bauvorhaben erforderlich sind (§ 8 Bauvorlagenverordnung BauVorlVO).
Das sind in der Regel:
- Antrag auf Vorbescheid mit konkreter Fragestellung
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit gekennzeichnetem Grundstück im Maßstab 1:1000 oder so, dass das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m ersichtlich sind (nicht älter als 6 Monate) vergleiche § 11 Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO
- eventuell Lageplan auf der Grundlage des zuvor genannten Katasterauszuges mindestens im Maßstab 1:500 mit Darstellung des Bauvorhabens, sofern oder soweit das für die erfragte Beurteilung erforderlich ist
- eventuell Detailpläne, Beschreibungen, Nachweise und ähnliches, sofern oder soweit diese für die erfragte Beurteilung erforderlich sind
Gebühren
- Vorbescheide (Bauvoranfragen) sind gebührenpflichtig
- Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenverordnung (BauGVO) / Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA) festgelegt.
- Die Gebührenhöhe ist u.a. abhängig:
- vom Maß des Verwaltungsaufwandes
- von der Bedeutung der Amtshandlung
- eventuell auch vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (z.B. vom anrechenbaren Bauwert oder Nutzflächen)
- Die Gebühr für den Vorbescheid ist bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, soweit die Mindestgebühr für die Baugenehmigung nicht unterschritten wird (vergleiche Anmerkung zu Tarifstelle 2.1 der BauGVO).
Fristen
Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Geltungsdauer kann auf schriflichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden (vergleiche § 74 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt / BauO LSA).
Rechtsgrundlagen
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Bauvorlagenverordnung Land Sachsen-Anhalt (BauVorlVO LSA)
- Gebührenordnungen/Gebührenrecht
- Baugebührenverordnung (BauGVO)
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.