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Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen anmelden

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Wenn Sie ins Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung ziehen, müssen Sie sich erst anmelden, wenn Ihr Aufenthalt länger als drei Monate dauert und Sie sonst in Deutschland keine Wohnung gemeldet haben.

Beschreibung

Wann ist eine Anmeldung erforderlich?

Wenn Sie Ihren bisherigen Wohnsitz in Deutschland mit dem Einzug in die (Pflege-)einrichtung aufgeben, ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.

Sollten Sie Ihre Wohnung nicht aufgeben, weil dort beispielsweise andere Familienangehörige weiterhin wohnen, ist keine Anmeldung erforderlich. Hier können Sie die entsprechende Erklärung nach § 32 BMG gegenüber der Meldebehörde abgeben.

Bestand bisher kein Wohnsitz in Deutschland ist die Anmeldung vorzunehmen, wenn der Aufenthalt drei Monate überschreiten wird.

Wer übernimmt die Anmeldung?

Sie können die Anmeldung Ihres Wohnsitzes in der Einrichtung in einem Bürgerbüro vornehmen.

Sollten Sie Ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, ist die Einrichtung für die Meldung Ihres Einzuges zuständig. In diesem Fall ist die Einrichtung verpflichtet Sie hierüber zu informieren.

Selbstverständlich können Sie die Anmeldung auch von einem Betreuer oder einer bevollmächtigten Person vornehmen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet. 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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