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Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen anmelden

Wenn Sie ins Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung ziehen, müssen Sie sich erst anmelden, wenn Ihr Aufenthalt länger als drei Monate dauert und Sie sonst in Deutschland keine Wohnung gemeldet haben.

Beschreibung

Wer in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, vorübergehend aufgenommen wird, muss sich nicht anmelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer allerdings dauerhaft aufgenommen wird, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in der Einrichtung anzumelden, da dann ein Auszug aus seiner bisherigen Wohnung bzw. seinen bisherigen Wohnungen im Inland vorliegt. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr beträgt. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Für Personen, die ihrer Meldepflicht (z. B. wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können und für die kein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.

Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.

Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Gebühren

Für die Anmeldung des Wohnsitzes fallen keine Gebühren an.

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Rechtsgrundlage(n)

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie stark pflegebedürftig sind oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht am öffentlichen Leben teilnehmen können, ist ausnahmsweise eine Befreiung von der Ausweispflicht möglich. Die Befreiung kommt zum Beispiel in Frage für:

  • Personen, die von einer anderen Person betreut werden
  • Personen, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben
  • Menschen mit Behinderung

Bitte beachten Sie die Regelungen unter Befreiung von der Ausweispflicht beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung in Magdeburg aufgenommen worden sein.
  • Anmeldepflicht
    • vorübergehend: Wenn Sie für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind und nur kurz in der Einrichtung bleiben, müssen Sie sich nicht anmelden.
    • dauerhaft: Wenn Sie Ihre bisherige Wohnung endgültig verlassen oder keine Wohnung in Deutschland haben und länger als drei Monate bleiben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
  • Zuständigkeit
    • Sie müssen die Anmeldung persönlich vornehmen, wenn Sie dazu in der Lage sind.
    • Haben Sie einen gesetzlichen Betreuer, welcher Ihren Aufenthalt bestimmen darf (nur bei Rechtskreis: Aufenthaltsbestimmungsrecht) übernimmt dieser die Anmeldung für Sie.
    • Können Sie sich nicht selbst anmelden und haben keinen gesetzlichen Betreuer, ist der Leiter der Einrichtung für die Meldung gegenüber der Meldebehörde verpflichtet.

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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