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Vergnügungssteuer zahlen

Sie betreiben Veranstaltungen der unten genannten Vergnügungen in der Landeshauptstadt Magdeburg? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Beschreibung

Vergnügungssteuer wird erhoben für die entgeltliche Durchführung folgender Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet:

Spielgerätesteuer

  • Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten (einschließlich der Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder), Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele, sofern die Benutzung der Geräte und Spiele von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist.

Pauschsteuer

  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen

Steuer nach der Roheinnahme

  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos sowie der Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung solcher Filme
  • Ausspielen von Geld- oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen

Spielgerätesteuer

Spiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken in und außerhalb von Spielhallen

Für diese Geräte sind monatliche Vergnügungssteuererklärungen jeweils innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats abzugeben.

mit manipulationssicheren ZählwerkenSteuersatz ab 01.07.2007Mindeststeuer pro Monat und Gerät
Gaststättenaufstellung 15 % der Bruttokasse 25,00 EUR
Spielhallenaufstellung 15 % der Bruttokasse 50,00 EUR

Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke außerhalb von Spielhallen

Aufstellung in GaststättenSteuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat
Geräte mit Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro
Musikautomaten 10,00 Euro
Personalcomputer ohne Multimediaausstattung 10,00 Euro
Personalcomputer mit Multimediaausstattung 15,00 Euro
Kriegsspieler 1.000,00 Euro

Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke in Spielhallen

Aufstellung in SpielhallenSteuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat
Geräte mit Gewinnmöglichkeit 100,00 Euro
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 80,00 Euro
Musikautomaten 10,00 Euro
Personalcomputer ohne Multimediaausstattung 10,00 Euro
Personalcomputer mit Multimediaausstattung 15,00 Euro
Kriegsspieler 1.000,00 Euro

Vergnügungssteuer für Tanz und Karneval

Für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen wird folgende Vergnügungssteuer pauschal nach der Veranstaltungsfläche erhoben: 

mit gesondertem Eintrittsgeld/
Verzehrbon, o.Ä.
Vergnügungssteuer je angefangene
10 qm Veranstaltungsfläche
ab 01.01.2002
Nein 1,00 Euro
Ja 2,00 Euro

Steuerschuldner

  • Veranstalter*in dessen Namen, für dessen Rechnung oder in dessen Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird.
  • Daneben kann der/die Inhaber*in der benutzten Räume oder Grundstücke herangezogen werden, wenn diese/r im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

Gebühren

Es fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Fristen

Für die Vergnügungssteuer gelten die folgenden Meldepflichten:

  • Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen im Stadtgebiet Magdeburg durch den Unternehmer der Veranstaltung bei der Stadt spätestens drei Werktage vor Durchführung der Veranstaltung bzw. vor Aufstellung der Geräte oder Spiele
  • Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen durch den/ die Inhaber*in der Veranstaltungsräume spätestens drei Werktage nach der Veranstaltung, wenn der/die  Unternehmer*in dem/der  Inhaber*in keine von der Stadt ausgestellte Anmeldebescheinigung vorgelegt hat; dies gilt auch bei Aufstellung von Geräten oder Spielen
  • monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtiger Vorführung von Sex- und Pornofilmen sowie beim vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats
  • monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen mit manipulationssicheren Zählwerken innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats
  • Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen ohne manipulationssicheres Zählwerk innerhalb einer Woche nach der Inbetriebnahme der Geräte oder Spiele
  • Meldung der Außerbetriebnahme von Geräten und Spielen innerhalb einer Woche auf amtlichem Vordruck
  • Abrechnung über Tanz- und Karnevalveranstaltungen innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung bei der Stadt; bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Stadt andere Abrechnungszeiträume und Abrechnungstermine zulassen

Bei unvorbereiteten oder unvorhergesehenen Veranstaltungen, die aus diesen Gründen ohne Anmeldebescheinigung durchgeführt werden, muss der/die Inhaber*in der Veranstaltungsräume die Veranstaltung innerhalb von drei Werktagen bei der Stadt nachträglich melden. Dies gilt auch bei Aufstellung von vergnügungssteuerpflichtigen Geräten und Spielen. 

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen einen Vergnügungssteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Von der Vergnügungssteuer sind befreit:

  • Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder Betrieben durchgeführt werden,
  • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung der Veranstaltung angegeben worden ist,
  • Veranstaltungen, wie Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfeste, Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblicher Art sowie Zirkusveranstaltungen,
  • Tanzunterricht einschließlich eines Abschlussballes, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen.

Die Veranstaltung ist dennoch anzumelden.

Bei der Anmeldung ist anzugeben, für welchen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck der Ertrag aus der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar verwendet wird.

Die Durchführung einer nicht gemeldeten Veranstaltung kann gegen den/die Veranstalter/-in und gegen den/die Inhaber/-in der dazu benutzten Räumlichkeiten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Verfahrensablauf

Steuerberechnung:

Anzahl der Veranstaltungen * ganzzahlig aufgerundet Veranstaltungsfläche / 10 qm * Steuersatz = Vergnügungssteuer

Als Veranstaltungsfläche gelten die für die Vorführung und für die Besucher*innen bestimmten Räume, einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume.

Bei Veranstaltungen im Freien sind nur die für die Vorführung und die Zuschauer*innen bzw. Besucher*innen bestimmten Flächen, einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.

Bühnen- und Kassenräume, Kleiderablage und Toiletten gehören nicht zur Veranstaltungsfläche.

Für die Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und die Vorführung von Pornofilmen wird die Vergnügungssteuer nach der Roheinnahme erhoben. Roheinnahmen sind sämtliche Einnahmen, die dem Unternehmer für die Teilnahme an der Veranstaltung zufließen. Der Steuersatz beträgt 20 von Hundert der Roheinnahme.

Für die An- und auch Abmeldung wird von der Stadt eine Bescheinigung ausgestellt. Die Anmeldebescheinigung ist dem/der Inhaber*in der Veranstaltungsräume oder -flächen vor Durchführung der Veranstaltung vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen Spiel- oder Unterhaltungsgeräte, veranstalten Tanz- oder karnevalistische Events, oder betreiben andere Veranstaltungen, die dem Vergnügen beitragen,
  • Sie sind nicht von der Vergnügungssteuer befreit.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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