Inhalt

Stadtrat beschließt »Sozialticket« ab 1. Mai

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 26. März 2026 die Umsetzung einer Pilotphase zur Einführung eines Sozialtickets für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Magdeburg beschlossen. Das Sozialtickets ist für Stadtpassinhaberinnen und Stadtpassinhaber (Otto-City-Card) und soll die Nutzung des ÖPNV für Berechtigte deutlich erleichtern.

Straßenbahnen der Magdeburger Verkehrsbetriebe in der Frontansicht © Stefan Deutsch

Anträge und Berechtigungen auf einen Stadtpass

Für das Sozialticket wird in einer Pilotphase erprobt, ob dieses dauerhaft eingeführt wird. Der Zeitraum der Pilotphase erstreckt sich vom 1. Mai 2026 bis zum 30. April 2027. Das Sozialticket ist rund um die Uhr für eine Person im Stadtgebiet Magdeburg gültig. Es entspricht somit der regulären Monatskarte. Voraussetzung für den Erwerb eines Sozialtickets ist ein gütiger Stadtpass. Der Ausgabepreis beträgt 19,00 Euro. Unter Vorlage des Stadtpasses kann das Sozialticket ab dem 1. Mai 2026 in jeder Verkaufsstelle der MVB oder dem Kundenzentrum erworben werden. Für bereits bestehende Abo-Fahrkartenverträge gibt es ein Sonderkündigungsrecht.

Dazu der Beigeordnete für Soziales, Jugend und Gesundheit, Dr. Ingo Gottschalk:

„Anspruchsberechtigte Bürgerinnen und Bürger können den Stadtpass beim Sozial- und Wohnungsamt sowie in den Bürgerbüros beantragen. Für den Erwerb des Sozialtickets ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich.“

Anträge auf einen Stadtpass (Otto-City-Card) können beim Sozial- und Wohnungsamt und in allen Bürgerbüros gestellt werden. Das Sozialticket soll die Nutzung des ÖPNVs erleichtern.

Anspruch auf den Stadtpass bzw. die Otto-City-Card haben Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in Magdeburg, welche Empfängerinnen und Empfänger von einer der nachfolgenden Leistungen sind:

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende/ Arbeitslosengeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (Bürgergeld)
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (KiZ)
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Kinder in Heimen oder bei Pflegeeltern mit Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII
Weitere Informationen und FAQs

27.03.2026