Hundesteuer Befreiung
Beschreibung
Die Hundesteuerbefreiung bezeichnet die gesetzlich geregelte Möglichkeit, von der Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer ganz oder teilweise befreit zu werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Hundehalter/-innen eine Befreiung beantragen.
Typische Gründe für eine Hundesteuerbefreiung sind:
- Assistenzhunde
- Diensthunde
- Tierschutzhunde
- Jagdhunde
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- für die Beantragung der Steuerbefreiung ist der Bescheid, welcher zur Befreiung berechtigt, vorzulegen
- dies kann sein: amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL","aG" oder "H", Erwerbsbescheinigung oder Zulassungen
- für die Beantragung der Steuerbefreiung eines Assistenzhundes sind dem Steueramt
- eine Kopie der bestandenen Prüfung gemäß Assistenzhundeverordnung (AHundV) und
- ein Nachweis über mindestens 12 Einsätze in sozialen Einrichtungen vorzulegen.
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen einen Hundesteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Voraussetzungen
Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt für das Halten:
- eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dient, wenn durch fachärztliche Bescheinigung die Gehörlosigkeit nachgewiesen wird.
- eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe sonst hilfsbedürftiger Personen dient.
- von Hunden, die von ihrem Halter aus dem Tierheim Magdeburg erworben wurden (drei Jahre steuerfrei).
- von ausgebildeten und zugelassenen Diensthunden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem/ ihrer Hundehalter*in oder Hundeführer*in leben.
- von Hunden, die als Sanitäts- oder Rettungshund von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden, die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben und für die das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg eine Bestätigung ausgestellt hat. (Der Antrag ist jährlich bis zum 31.01. zu stellen.)
- ab dem 01.07.2018 von erfolgreich geprüften Jagdhunden, soweit der Einsatz der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde.