Hundesteuer Befreiung
Beschreibung
Die Hundesteuerbefreiung bezeichnet die gesetzlich geregelte Möglichkeit, von der Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer ganz oder teilweise befreit zu werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Hundehalter/-innen eine Befreiung beantragen.
Typische Gründe für eine Hundesteuerbefreiung sind:
- Assistenzhunde
- Diensthunde
- Tierschutzhunde
- Jagdhunde
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen einen Hundesteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Voraussetzungen
Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt für das Halten:
- eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dient, wenn durch fachärztliche Bescheinigung die Gehörlosigkeit nachgewiesen wird.
- eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe sonst hilfsbedürftiger Personen dient.
- von Hunden, die von ihrem Halter aus dem Tierheim Magdeburg erworben wurden (drei Jahre steuerfrei).
- von ausgebildeten und zugelassenen Diensthunden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem/ ihrer Hundehalter*in oder Hundeführer*in leben.
- von Hunden, die als Sanitäts- oder Rettungshund von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden, die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben und für die das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg eine Bestätigung ausgestellt hat. (Der Antrag ist jährlich bis zum 31.01. zu stellen.)
- ab dem 01.07.2018 von erfolgreich geprüften Jagdhunden, soweit der Einsatz der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- für die Beantragung der Steuerbefreiung ist der Bescheid, welcher zur Befreiung berechtigt, vorzulegen
- dies kann sein: amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL","aG" oder "H", Erwerbsbescheinigung oder Zulassungen
- für die Beantragung der Steuerbefreiung eines Assistenzhundes sind dem Steueramt
- eine Kopie der bestandenen Prüfung gemäß Assistenzhundeverordnung (AHundV) und
- ein Nachweis über mindestens 12 Einsätze in sozialen Einrichtungen vorzulegen.