Mit der Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung wird nicht automatisch auch eine Befreiung vom allgemeinen oder besonderen Artenschutz gewährt. Dieser ist unmittelbar jederzeit zu beachten.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Dies umfasst auch eine plausible Begründung. Die Mitarbeitenden der unteren Naturschutzbehörde prüfen die Begründung und das Vorliegen der Voraussetzungen. Sie nehmen private Bäume nur im Einzelfall vor Ort in Augenschein, sofern die eingereichten Unterlagen oder die Begründung dies erfordern und anderweitig keine Abhilfe möglich oder verhältnismäßig erscheint.