Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen
Beschreibung
Wenn Sie sich bereits seit drei Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger eines Deutschen in Deutschland aufhalten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Für minderjährige Kinder ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Um eine Niederlassungserlaubnis als Familienangehöriger eines Deutschen zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens 3-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG
- dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit, Krankenversicherung). Sie dürfen in der Regel keine öffentlichen Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylBLG erhalten. Leben Sie in einer Ehe, können die Nachweise zum Einkommen auch durch den Ehegatten erbracht werden
- keine offenen Strafverfahren. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet
- Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 GER
Bei Kindern eines Deutschen die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind, ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis je nach Alter bei der Ersteinreise ab dem 16. bzw. 18. Geburtstag möglich. Die Aufenthaltserlaubnis wird zuvor entsprechend erteilt und verlängert.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt und im PDF Format hochgeladen werden.
Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- Gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite)
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inkl. Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
- Sprachzertifikat Niveau B1 GER (DSH/TestDaf/Telc/ Goethe-Institut e.V.)
- Arbeitsverträge aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, ggf. aus der Beschäftigung des Ehegatten
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate aus allen Beschäftigungsverhältnissen,ggf.aus der Beschäftigung des Ehegatten
- Im Fall der Selbständigkeit:
- betriebswirtschaftliche Auswertungen des vergangenen Jahres und des laufenden Jahres (bis zum Monat der Antragstellung)
- Einkommenssteuerbescheide der letzten zwei Jahre
- im Falle der kürzlichen Unternehmensgründung die Summen- und Saldenliste des letzten Kalenderjahres
- Sonstige Einkommensnachweise wie z.B. Renteneinkünfte/Pension, Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung usw.
- aktueller Nachweis einer Krankenversicherung. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Es reicht die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten.
- eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Fristen
Die Niederlassungserlaubnis kann jederzeit, nach 3-jährigem Aufenthalt im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG beantragt werden.
Gebühren
- Erteilung der Niederlassungserlaubnis 113,00 Euro
- (Fälligkeit bei Antragstellung : 56,50 Euro)
- Jeder Übertrag in einen neuen Reisepass 67,00 Euro
- bei Verlust 67,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 27, 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 44, 49 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Was sollte ich noch wissen?
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Verfahrensablauf
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Zu beachten ist jedoch, dass auch diese unter gewissen Umständen (wie z.B. Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Monaten) erlischt. Bei Ausstellung eines neuen Reisepasses ist die Niederlassungserlaubnis zu übertragen (neu auszustellen).
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.