Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem Kreiswahlvorschlag als auch in einer Landesliste vorgeschlagen wird, ist für jede Einreichung eine gesonderte Wählbarkeitsbescheinigung erforderlich.
Die Kreiswahlleitung und die Landeswahlleitung entscheiden jeweils eigenständig auf Grundlage der ihnen im Original vorgelegten Unterlagen. Daher ist jeweils eine eigene Wählbarkeitsbescheinigung bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.