- Der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, muss sich geändert haben.
- Eine Anschlusserklärung ist nur erforderlich, wenn das Kind bereits über 5 Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertreter aber auch alleine abgeben. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.
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