Inhalt

Die Erklärung muss persönlich erfolgen, durch

  • den allein sorgeberechtigten Elternteil des Kindes,
  • ein Kind ab 14 Jahre muss die Namenserteilung selbst erklären.

Der andere Elternteil muss dazu einwilligen. 

Sie können die Erklärung zur Namensänderung bei jedem Standesamt abgeben.

Die Erklärung wird wirksam, sobald sie vom Standesamt entgegengenommen wird, das das Geburtsregister des Kindes führt. Das Register wird anschließend entsprechend fortgeschrieben.

Sie erhalten auf Wunsch eine aktuelle Geburtsurkunde oder eine Bescheinigung über die Namensänderung vom registerführenden Standesamt.