Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn Sie tatsächlich aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen. Dies gilt beispielsweise bei einem Umzug ins Ausland oder im Falle von Wohnungslosigkeit.
Bei einer vorübergehenden Abwesenheit, bei der die Nutzung der Wohnung weiterhin möglich und beabsichtigt ist, besteht keine Abmeldepflicht.
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.